Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Mit dem vorliegenden Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (ZGB)1 soll der amtliche Geschlechts- und Namenseintrag im Personenstandsregister einfacher geändert werden können. Die Revision soll primär die Situation von Transmenschen vereinfachen. Sie hilft aber auch Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung.

1.1.1 Kinder und Erwachsene mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung

In der Schweiz werden jedes Jahr rund vierzig Kinder geboren, deren Geschlecht nicht eindeutig bestimmt werden kann. Je nach Definition fällt die Anzahl der Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung höher aus.2

Als «intersexuell» bzw. «intergeschlechtlich» oder «zwischengeschlechtlich» werden Personen bezeichnet, die Chromosomen, gonadale oder hormonelle Merkmale aufweisen, die nicht eindeutig den medizinisch anerkannten Kategorien «männlich» oder «weiblich» zugeordnet werden können. Diese Begriffe werden heute anstelle der im 18. und 19. Jahrhundert in der Medizin gängigen Bezeichnung als «Hermaphroditen» verwendet. Derartige Varianten der Geschlechtsentwicklung können vor oder nach der Geburt, in der Pubertät oder erst später im Erwachsenenalter vorkommen. In der heutigen Medizin wird der Begriff «Variante der Geschlechtsentwick-

1SR 210

2Diese Zahl erscheint in der Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2016 «Men-

schen mit uneindeutigem Geschlecht – Sensibilität fördern». In den Jahren 2006–2010 wurden im Durchschnitt 30 Kindern pro Jahr medizinische Massnahmen wegen Intersexualität durch die IV vergütet (Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation Margret Kiener Nellen 11.3265 «Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung» vom 18. März 2011, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 11.3265).

Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) geht von 20–100 Neugeborenen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung pro Jahr aus (Teilstudie 3: LGBTI – Juristische Analyse, S. 55, abrufbar unter www.skmr.ch > Geschlechterpolitik > Publikationen > Studie «Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen»). Im Jahr 2010 wurden in der Schweiz 80 290 Kinder geboren (Bundesamt für Statistik, Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2016, S. 44). Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung machen somit einen Anteil zwischen 1/800 und 1/4000 aus. Gemäss dem Dokument zum Thema Menschenrechte und intersexuelle Menschen (Droits de l’homme et personnes intersexes), das 2015 vom Kommissar für Menschenrechte des Europarates veröffentlicht wurde (abrufbar unter www.coe.int > Explorer > Commissaire aux droits de

l’homme > Documents > Publications), beträgt die Quote zwischen 1/1500 und 1/2000. Einschliesslich subtilerer Varianten der Intersexualität, auf die in diesem Dokument hingewiesen wird, wird der Anteil der intersexuell geborenen Kinder insgesamt auf rund 1,7 Prozent geschätzt (S. 16 f.). Andere Quellen gehen von einem Anteil zwischen 0,05 und 4 Prozent aus; siehe Büchler/Cottier, Legal Gender Studies, Rechtliche Geschlechterstudien, Eine kommentierte Quellensammlung, Zürich / St. Gallen, 2012, S. 395.