Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
auf eine ärztliche Bescheinigung zu erleichtern. Dabei ist zu beachten, dass die Amtliche Mitteilung Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens und Dritte nicht bindet. Nach geltendem Recht unterliegt die Änderung des Geschlechtseintrags einem administrativen oder gerichtlichen Berichtigungsverfahren.11 Die Amtliche Mitteilung hat die Situation der Betroffenen zwar erleichtert. Namentlich das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) hält sie in seiner im Juli 2015 veröffentlichten Studie «Der Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen» für ungenügend.12
In seiner Studie legt das SKMR den Akzent auf die Grundrechte der Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, insbesondere auf das Recht auf Achtung der Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Schutz vor Diskriminierung.13 Das SKMR teilt die Ansichten der NEK und verurteilt insbesondere übereilte chirurgische Eingriffe. Es weist darauf hin, dass Änderungen des im Personenstandsregister eingetragenen Geburtsgeschlechts unbürokratisch möglich sein sollen. Für die Beurteilung des Geschlechts sollen primär die Selbsteinschätzung der betroffenen Person und erst nachgeordnet die körperlichen Merkmale des Geschlechts ausschlaggebend sein. Das SKMR erwähnt im Übrigen die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag eine gewisse Zeit lang offen zu lassen.
Der Bundesrat hat diese Studie in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 in Erfüllung des Postulats Naef (12.3543)14 zur Kenntnis genommen und sich bereit erklärt, die Empfehlungen vertieft zu prüfen.15 Im Sinne dieser Empfehlungen soll die vorliegende Revision die Änderung des Geschlechts und der Vornamen im Personenstandsregister von Kindern und Erwachsenen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung unbürokratischer gestalten.
11 Stellt sich heraus, dass bei der Geburt das falsche Geschlecht zugeteilt worden ist, so müssen die Angaben zum Geschlecht im Personenstandsregister bereinigt werden. Beruht der Fehler auf einem offensichtlichen Versehen oder einem Irrtum, beheben die Zivilstandsbehörden diesen von Amtes wegen (Art. 43 ZGB). Andernfalls wird die Änderung des Geschlechtseintrags auf Klage der betroffenen Person oder gegebenenfalls deren Eltern oder gesetzlichen Vertretung vom Gericht angeordnet. Die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst sind ebenfalls klageberechtigt (Art. 42 ZGB). Der Gerichtsentscheid wird anschliessend im Personenstandsregister eingetragen und der Geschlechtseintrag entsprechend geändert.
12 Siehe Ziff. 3.4–3.7, abrufbar unter www.skmr.ch > Geschlechterpolitik > Publikationen > Studie «Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen». Siehe ebenfalls die spezifische Teilstudie 3: LGBTI – Juristische Analyse, S. 25 ff. und 54 f. (unter der gleichen Adresse) sowie die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu «Varianten der Geschlechtsentwicklung» vom 16. Dezember 2016 (abrufbar unter www.samw.ch > Publikationen > Stellungnahmen) und Weler, «Persönlichkeitsschutz und höchstpersönliche Rechte bei Kindern mit einer Geschlechtsvariante (DSD)», in: Jusletter 24. August 2015, S. 15 ff.
13 Art. 7, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 BV.
14 Ziff. 2.3 und 2.3.2, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 12.3543.
15 Ziff. 4.3.7 und 5.