Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten
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nung der Geschlechtsänderung abgerückt.21 Entsprechend diesen Entwicklungen hat das EAZW per 1. Februar 2012 eine Rechtsauskunft22 an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen erstellt. Die Behörden wurden darin angewiesen, die mit Klagen zur Feststellung einer Geschlechtsänderung befassten Gerichte darüber zu informieren, dass auf die genannten Erfordernisse zu verzichten ist, und gegenteilige Gerichtsentscheide zu melden, damit sie das Bundesamt für Justiz (BJ) gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen kann.23 Erfreulicherweise ist festzustellen, dass die Gerichte diese Praxisänderung generell nachvollzogen haben.24
Wie die Amtliche Mitteilung zur Intersexualität (siehe Ziff. 1.1.1) ist die Rechtsauskunft über die Transsexualität25 für Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens und für Dritte nicht bindend. Insbesondere ändert die Rechtsauskunft nichts am Grundsatz, wonach die Geschlechtsänderung von einem Gericht festgestellt werden muss.26 Obwohl die Rechtsauskunft als Schritt in die richtige Richtung gewertet wird, genügt sie nicht. In der im Juli 2015 veröffentlichten Studie «Der Zugang zur
21Der Entscheid Nr. NC090012 kann abgerufen werden unter www.gerichte-zh.ch > Ent-
scheide. Zitiert und in Auszügen wiedergegeben wird er ausserdem in Büchler / Cottier, Legal Gender Studies, Rechtliche Geschlechterstudien, Eine kommentierte Quellensammlung, Zürich/St. Gallen, 2012, S. 405 ff.
22Transsexualität, Rechtsauskunft vom 1. Februar 2012, abrufbar unter
www.eazw.admin.ch > Dokumentation > Aus der Praxis des EAZW.
23Art. 42, 45 Abs. 3 ZGB und 90 ZStV.
24Siehe unter anderem die Entscheide des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
2. Februar 2017, veröffentlicht in FamPra.ch 2017, S. 526 ff., des Zivilgerichts des Kantons Waadt vom 13. Juli 2015, veröffentlicht in JdT 2015 III 237, mit Kommentar von Denis Piotet, des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Februar 2015, veröffentlicht in FamPra.ch 2015, S. 671 ff., sowie verschiedene Urteile, die angeführt werden in Fussnote 142 von Büchler, Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung, Dimensionen, Umfang und Grenzen an den Anfängen menschlichen Lebens, Basel, 2017, S. 39.
Siehe ebenfalls die Urteile in Fussnote 29 des Artikels von Papaux van Delden, «Mariage, partenariat enregistré, concubinage: évolutions récentes en matière de conclusion et validité», in: FamPra.ch 2017, S. 913 ff.
25Der Verein Transgender Network Switzerland schlägt vor, anstelle dieses medizinisch
konnotierten Begriffs jenen der «Transidentität» zu verwenden; siehe die Broschüre «Trans*, Eine Informationsbroschüre von Transmenschen für Transmenschen und alle anderen», 2016/2017, S. 7 und 74, kann abgerufen werden unter www.transgendernetwork.ch/de/ > Information.
26BGE 143 III 284, 119 II 264, 92 II 12. Gemäss dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts
stellt die Klage auf Feststellung einer Geschlechtsänderung eine auf Art. 1 Abs. 2 ZGB gestützte Klage sui generis dar. Die jüngere Rechtsprechung stützt sich zudem auf Art. 42 ZGB, der seit dem Jahr 2000 in Kraft ist. Im Gegensatz zu anderen Ländern (wie
Deutschland, siehe Ziff. 1.4.3.2 unten) hat die Schweiz in diesem Bereich noch kein Gesetz verabschiedet (Kuzniar/Savary, Änderung von Namen und amtlichen Geschlecht bei Transmenschen in der Schweiz, Der lange Weg zur staatlichen Anerkennung, in ex/ante 1/2017, S. 40; Lardelli, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2014, Art. 42 N 4; Montini, Commentaire romand, Code civil I, 2010, Art. 42 N 5; Recher, «Rechte von Transmenschen», in: LGBT-Recht, Rechte der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender in der Schweiz, Ziegler/Montini/Ayse Copur, Basel 2015, S. 128 und 141). Der Ge-
schlechtseintrag und dessen Änderung im Personenstandsregister finden einzig in der Zivilstandsverordnung Erwähnung (Art. 7 Abs. 2 Bst. o, 8 Bst. d, 20 Abs. 3, 20a Abs. 5, 40 Abs. 1 Bst. j, 55 Abs. 2 Bst. c, 64 Abs. 2 Bst. b, 75c Abs. 1 Bst. b, und 98 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 Bst. c ZStV).