Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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lung»3 als Oberbegriff für eine Vielzahl von Diagnosen mit unterschiedlichen Ursachen, Erscheinungsbildern und Entwicklungsverläufen verwendet.4

Nach der Geburt muss jedes Kind innert dreier Tage mit seiner vollständigen Identität, das heisst insbesondere mit Familiennamen, Vornamen, Abstammung und Geschlecht, zur Eintragung im Personenstandsregister gemeldet werden.5 Das Schweizer Recht basiert auf einem binären Geschlechtermodell.6 Jedem Neugeborenen muss aufgrund der ärztlichen Feststellungen7 das weibliche oder männliche Geschlecht zugewiesen werden. Wie die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) in ihrer Stellungnahme von 20128 – die der Bundesrat aufgrund der Interpellationen Kiener Nellen und Glanzmann 20119 in Auftrag gegeben hatte – dargelegt hat, wurden als Folge davon bis in die jüngste Vergangenheit bei Säuglingen und Kleinkindern, die an sich gesund waren, teilweise geschlechtsbestimmende Operationen durchgeführt.

Auf rechtlicher Ebene hat die NEK empfohlen, dass die Zivilstandsbehörden die Angaben zum Geschlecht in der Geburtsurkunde unbürokratisch ändern können sollen. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) am 1. Februar 2014 eine Amtliche Mitteilung10 in Kraft gesetzt, in der die Zivilstandsbehörden angehalten werden, die Berichtigung dieser Angaben gestützt

3Die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin zieht diesen Ausdruck

jenem der «Störung der Geschlechtsentwicklung» oder «disorder of sex development»

(DSD) vor, der für die Betroffenen stigmatisierend sein kann. Siehe ebenfalls Werlen/Shaha/Streuli, «Unterstützung der Eltern nach IVG bei Geschlechtsvarianten

(DSD/VSD-‹Intersexualität›)», in: Jusletter 29. August 2016, S. 5.

4Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Zum Umgang mit Varianten

der Geschlechtsentwicklung, Ethische Fragen zur «Intersexualität», Ziff. 1.1, abrufbar unter www.nek-cne.ch > Publikationen > Stellungnahmen > Nr. 20/2012. Siehe ebenfalls La discrimination fondée sur l’orientation sexuelle et l’identité de genre en Europe, 2011 herausgegeben vom Kommissar für Menschenrechte des Europarates, S. 141 f., abrufbar unter www.coe.int > Explorer > Commissaire aux droits de l’homme > Documents > Publications.

5Art. 39 ZGB sowie Art. 8, 35 und 91 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

(ZStV; SR 211.112.2).

6Thomas Geiser, Amtliches Geschlecht, Die Natur ist bunter als das Recht, Gastkommen-

tar in NZZ vom 11. September 2015, S. 10.

7Bis heute liegt in der Schweiz keine Empfehlung zur Bestimmung des Geschlechts vor.

Es wird somit von der Ärztin oder vom Arzt im eigenen Ermessen und nach eigenen Erfahrungswerten festgelegt. In ihrer Stellungnahme zu «Varianten der Geschlechtsentwicklung» vom 16. Dezember 2016 (abrufbar unter www.samw.ch > Publikationen > Stellungnahmen) erachtete es die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften nicht als sinnvoll, medizinisch-ethische Richtlinien zu diesem Themenbereich abzugeben.

8Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, Ethische Fragen zur «Interse-

xualität», S. 20 (Empfehlung 11), abrufbar unter www.nek-cne.ch > Publikationen > Stellungnahmen > Nr. 20/2012.

911.3265 «Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung» vom 18. März 2011,

abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 11.3265, und 11.3286 «Kosmetische Genitaloperationen bei Kindern mit uneindeutigen körperlichen Geschlechtsmerkmalen» vom 18. März 2011, abrufbar unter www.parlament.ch, Curia Vista Geschäft Nr. 11.3286.

10Intersexualität: Eintragung und Änderung des Geschlechts und der Vornamen im Perso-

nenstandsregister, Amtliche Mitteilungen EAZW Nr. 140.15 vom 1. Februar 2014, abrufbar unter www.eazw.admin.ch > Weisungen > Amtliche Mitteilungen EAZW.