Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 47 Seiten

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1.1.2 Transmenschen

Gemäss Hochrechnungen, die sich auf Daten in der Fachliteratur stützen, leben in der Schweiz zwischen 100 und 200 Menschen mit Transidentität, die bereits operiert wurden oder bei denen eine Operation in Betracht gezogen wird.16 Der Anteil der operierten Transmenschen, die vom männlichen Geschlecht zum weiblichen übergegangen sind, beläuft sich auf etwa 1 Person pro 30 000, der Anteil jener, die vom weiblichen zum männlichen Geschlecht gewechselt haben, auf 1 Person pro 100 000. Der Bevölkerungsanteil der Transmenschen ist insgesamt allerdings höher17, denn in den erwähnten Zahlen sind die Personen, bei denen namentlich aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands keine Operation durchgeführt werden kann18, nicht enthalten. Als Transmenschen werden Personen bezeichnet, deren Geschlechtsidentität sich vom Geschlecht unterscheidet, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde.19 In diesem Bereich ist in den letzten Jahren ein grundlegender Mentalitäts- und Wahrnehmungswandel zu beobachten. Derzeit findet eine Entpathologisierung statt, die sich darin äussert, dass die Klassifizierung der Transsexualität als psychische Störung in Frage gestellt wird.20 Auf rechtlicher Ebene wurde für die Anerkennung der Geschlechtsänderung von den betroffenen Personen bis vor nicht allzu langer Zeit verlangt, nicht verheiratet zu sein und sich mit einem chirurgischen Eingriff sterilisieren und eine Angleichung der Geschlechtsorgane des gewünschten Geschlechts vornehmen zu lassen. Heute gilt dies als Verletzung der Grundrechte der Betroffenen sowie ihrer Angehöriger. In einem Grundsatzentscheid vom 1. Februar 2011 ist das Obergericht des Kantons Zürich vom Erfordernis eines chirurgischen Eingriffs für die rechtliche Anerken-

16Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation Margret Kiener Nellen 11.3265 «Um-

gang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung», abrufbar unter www.parlament.ch,

Curia Vista Geschäft Nr. 11.3265.

17Protection des droits de l’homme des personnes transgenres, Petit guide sur la reconnais-

sance juridique du genre, Éditions du Conseil de l’Europe, 2016, S. 5, Fussnote 2, abrufbar unter sur www.coe.int > Droits de l’homme > Orientation sexuelle et identité de genre

- LGBT > Ressources > Publications.

18Gemäss US-amerikanischen Studien machen Transmenschen ein bis zwei Prozent der

Bevölkerung aus; Le Temps, États-Unis, Les transgenres au cœur de la bataille des toilettes, 22. Dezember 2016, abrufbar unter www.letemps.ch.

19Für eine umfassende Definition, siehe La discrimination fondée sur l’orientation sexuelle

et l’identité de genre en Europe, 2011 herausgegeben vom Kommissar für Menschenrechte des Europarates, S. 142 f., abrufbar unter www.coe.int > Explorer > Commissaire aux droits de l’homme > Documents > Publications.

20Siehe La discrimination à l’encontre des personnes transgenres en Europe, Resolution

2048 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Ziff. 6.3.3 (abrufbar unter www.assembly.coe.int > FR > Travaux > Documents > Textes adoptés > 2048), die Broschüre La discrimination fondée sur l’orientation sexuelle et l’identité de genre en Europe, 2011 herausgegeben vom Kommissar für Menschenrechte des Europarates, S. 25 (abrufbar unter sur www.coe.int > Explorer > Commissaire aux droits de l’homme > Documents > Publications) sowie Recher/Garcia Nuñez, «Frau, Mann – Individuum, Die neuen medizinischen Empfehlungen zur Begleitung von Transmenschen und ihre Auswirkungen auf die Leistungspflicht nach KVG», in: Jusletter 18. August 2014, S. 5 und 7.