Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Geprüfte und nicht übernommene Massnahmen
1. Regulierung der Sammlung von Vermögenswerten
Eine Alternative zu den neuen Transparenzvorschriften im Recht der juristischen Personen zur Eindämmung des Missbrauchsrisikos wäre gewesen, die Risikotätigkeit selbst – die Sammlung und Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken – zu regulieren. Denkbar wären öffentlich-rechtliche Massnahmen zur Vereinheitlichung der Vorschriften in den Kantonen und zur Unterstellung dieser Art Tätigkeit unter eine Bewilligungspflicht. Das Sammeln und Verteilen von Vermögenswerten könnte so auf Stellen mit einer entsprechenden Bewilligung, die ausreichend Transparenz garantiert, begrenzt werden. Diese Massnahme würde aber die Koordination zwischen Bundes- und kantonalem Recht bedingen.
2. Regulierung der Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus im Steuerrecht
Nach dem Steuerrecht des Bundes und der Kantone können juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Steuer befreit werden74. Die Steuervorschriften konkretisieren die Kriterien, die ein Verein, eine Stiftung oder eine Gesellschaft für die Befreiung erfüllen muss. Diese Kriterien könnten ähnlich dem in Deutschland verwendeten System (vgl. Ziff. 1.3.2) angepasst werden, um Missbrauchsrisiken zu verringern und die Transparenz der NPOs zu verbessern. Diese Massnahme wäre aber ein Paradigmenwechsel und würde den Steuerbehörden eine grössere Rolle bei der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei übertragen. Zudem würde sie eine Koordination zwischen Bundes- und kantonalem Recht bedingen.
3. Verwaltungsaufsicht der Vereine
Im Gegensatz zu den Stiftungen sind die Vereine nicht der Aufsicht einer Behörde unterstellt. Eine gewisse Kontrolle der NPO-Tätigkeiten wird durch die Selbstregulierungsmechanismen ermöglicht. Dazu gehört unter anderem die Zewo-Zertifizierung für Organisationen, die sich der Kontrolle dieser Stiftung unterstellen75. Diese Form der Aufsicht erfolgt jedoch ausschliesslich auf freiwilliger Basis. Es sind meist grössere Organisationen, die sich kontrollieren lassen. Nur wenige kleinere Vereine gehören der Zewo an. Eine gewisse Aufsicht der Vereine, die als NPO gelten, erfolgt auch über die Steuerbehörden, wobei deren Möglichkeit zur wirksamen Bekämpfung von Missbrauch für Terrorismusfinanzierung begrenzt ist76. Denkbar wäre, Vereine mit erhöhtem Risiko, die der Definition der NPO entsprechen, der Aufsicht einer Verwaltungsbehörde zu unterstellen. Dazu müssten die betreffenden Vereine aber identifiziert werden. Die Massnahme müsste demnach parallel zur Eintragung dieser Vereine ins Handelsregister erfolgen. Eine wirksame Aufsicht der Vereine würde die Schaffung einer Aufsichtsbehörde oder die Umgestaltung einer bestehenden Behörde bedingen, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Ausserdem würde die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt. Auch wenn diese Massnahme die Konformität mit den Anforderungen der FATF verbessern kann, so scheint der erwartete Nutzen die zu erwartenden Aufwendungen nicht zu rechtfertigen. Die Lösung wurde deshalb nicht berücksichtigt.
4. Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
Nach heutigem Recht sind nur grosse Vereine verpflichtet, ihre Buchführung von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen. Die Schwelle für die Unterstellung ist sehr hoch (Bilanzsumme von 10 Millionen, Umsatz von 20 Millionen, 50 Vollzeitstellen). Bei der Terrorismusfinanzierung geht es oft um deutlich kleinere Beträge. Die Bilanzsumme und der Umsatz sind daher keine
74 Vgl. Art. 56 Bst. g Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und Art. 23 Abs. 1 Bst. f Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)
75 Die Stiftung Zewo hat gemäss Statuten die Förderung der Transparenz und Lauterkeit gemeinnütziger, Spenden sammelnder Organisationen zum Zweck. Sie verleiht ein Label und erteilt Informationen über gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen. 500 Organisationen in der Schweiz verfügen derzeit über das Zewo- Qualitätslabel (mehr dazu siehe www.zewo.ch).
76 4. Länderbericht zur Schweiz, S. 94