Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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keit stärken, dass den Vereinen zur Verfügung gestellte Mittel den richtigen Empfängern zukommen und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Spenderinnen und Spender auch leicht überprüfen, ob der Verein tatsächlich im Handelsregister eingetragen ist und alle gesetzlich vorgeschriebenen Transparenzvorschriften erfüllt.

2. Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses

Um die Transparenz eintragungspflichtiger Vereine zu verbessern, soll eine ähnliche Regelung ins ZGB aufgenommen werden, wie sie das OR für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorsieht70. Die betroffenen Vereine müssen ein Verzeichnis mit Namen und Adresse ihrer Mitglieder so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann, und die Eintragungsbelege während zehn Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis aufbewahren.

Vereine sind bisher rechtlich nicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses verpflichtet. Auch wenn in der Regel ein Verzeichnis vorliegt, um Generalversammlungen zu organisieren und Ein- und Austritte zu erfassen, ist dies in der Praxis nicht immer der Fall. Nach geltendem Recht ist somit kein Zugang der Behörden oder Finanzintermediäre zu Informationen über die beherrschenden Personen eines Vereins gewährleistet. Ohne Verzeichnis kann auch nicht überprüft werden, ob einem Verein politisch exponierte Personen angehören oder solche, die auf Personenlisten mit Verbindungen zum Terrorismus geführt werden. Im Übrigen sieht das Schweizer Recht weder für die Vereinsgründung noch danach eine Mindestzahl von Mitgliedern vor. Nach der Lehre kann ein Verein die Rechtspersönlichkeit erlangen und weiterhin aus zwei oder nur einem Mitglied bestehen. Angesichts der einfachen Formalitäten ist das Risiko für eine missbräuchliche Nutzung nicht zu vernachlässigen. Somit besteht ein Interesse, anhand von Mitgliederverzeichnissen identifizieren zu können, ob der Verein von einem einzelnen Mitglied oder einer kleinen Gruppe von Mitgliedern beherrscht wird.

Die Pflicht zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses erfüllt die Anforderungen der FATF zur Transparenz der juristischen Personen (Empfehlung 24). Die Empfehlung gilt nicht nur für Gesellschaften, sondern für alle Arten juristischer Personen einschliesslich Vereine. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird die Konformität des Vereinsrechts mit den Empfehlungen der FATF verbessert.

3. Pflicht zu einer Vertretung in der Schweiz

Anders als die anderen durch das OR71 geregelten Arten juristischer Personen sieht das OR für Vereine keine Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz vor. Ein Verein kann somit von im Ausland wohnhaften Personen geführt werden, was den Zugang zu Informationen über seine Tätigkeiten und Mitglieder erheblich erschwert72.

Die Pflicht zu einer Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz und dem Zugang zum Mitgliederverzeichnis garantiert den Behörden, dass bei einem allfälligen Verfahren gegen den Verein eine natürliche Person einvernommen werden und diese Informationen liefern kann, ohne internationale Rechtshilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Zudem wird damit den Anforderungen der FATF zur Transparenz der juristischen Personen entsprochen, wonach die Informationen über die Mitglieder im Land zugänglich sein müssen, damit sie bei Bedarf rasch verfügbar sind73.

70 Art. 686 OR für Aktiengesellschaften, Art. 790 OR für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Art. 837 OR für Genossenschaften

71 Art. 718 Abs. 4, 814 Abs. 3 und 898 Abs. 2 OR

72 Das gilt auch für Stiftungen, bei denen aber die Aufsicht durch die staatlichen Behörden das Fehlen einer Vertretung in der Schweiz in gewissem Masse ausgleicht. Die Vorlage verzichtet deshalb auf die Einführung einer entsprechenden Regelung bei den Stiftungen.

73 FATF-Empfehlung 24 sowie die Kriterien 24.4, 24.10 und die Fussnote Seite 51 der Bewertungsmethode der FATF von 2013; http://www.fatf-gafi.org > Publications > Mutual Evaluations