Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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massgeblichen Kriterien, um das Missbrauchsrisiko abzuschätzen, das auch bei kleinen Vereinen nicht auszuschliessen ist. Das Ziel der Reform würde nicht erreicht, indem die Schwellenwerte für die Unterstellung gesenkt werden. Ausserdem wären davon auch Vereine betroffen, die kein besonderes Risiko aufweisen. Diese Massnahme wurde daher nicht berücksichtigt.
Bei sogenannten Risikovereinen besteht ein öffentliches Interesse zu prüfen, ob die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel den legitimen Empfängern zukommen und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Es geht nicht nur darum zu verhindern, dass Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei dienen, sondern auch um das Vertrauen der Spenderinnen und Spender. Mit der Rechnungsprüfung durch eine Revisionsstelle könnte geprüft werden, ob die Abschlüsse ordnungsgemäss sind und die Herkunft und Verwendung der Mittel korrekt abgebildet werden. Aus diesem Grund gilt für Stiftungen, ausser sie seien von der Aufsichtsbehörde befreit, die Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle (Art. 83b ZGB). Das Ziel ist sicherzustellen, dass die bereitgestellten Vermögenswerte nach dem Willen des Stifters verwendet werden. Ähnlich könnte mit der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle für Risikovereine geprüft werden, ob die gesammelten Vermögenswerte den legitimen Empfängern zukommen. Die Massnahme würde zur Transparenz und Aufsicht der kleinen Vereinsstrukturen beitragen, deren Terrorismusfinanzierungsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Sie könnte das Vertrauen der Spendergemeinschaft sowie der Finanzintermediäre in die Integrität im Ausland tätiger NPOs stärken. Die Massnahme hätte aber zur Folge, dass für Vereine eine strengere Regelung gälte als für die Handelsgesellschaften, die die Möglichkeit zum «Opting Out» haben (Art. 727a Abs. 3 OR). NPOs könnten zur Rechtsform einer Handelsgesellschaft wechseln, um der Pflicht zur Bezeichnung eine Revisionsstelle zu entgehen. Darüber hinaus ist die Revision der Jahresrechnung mit erheblichem Aufwand für die Vereine verbunden, die meist über begrenzte Ressourcen verfügen. Sie könnte deshalb die legitimen Tätigkeiten der Vereine beeinträchtigen und der Standortattraktivität der Schweiz für ausländische NPOs schaden. Die Massnahme wurde daher als übertrieben erachtet.
5. Veröffentlichung der Jahresrechnung
Bei der letzten FATF-Länderprüfung wurde bemängelt, die Schweiz halte die Transparenzpflichten bei den NPOs insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse nicht ein. Bei der im Juni 2016 revidierten Empfehlung 8 ist die Veröffentlichung der Jahresrechnung jedoch keine obligatorische Massnahme mehr, sondern ein Beispiel möglicher Massnahmen, um die Transparenz und Aufsicht sicherzustellen. Ausserdem gilt für andere juristische Personen (mit Ausnahme der börsenkotierten Gesellschaften) keine solche Pflicht. Indem die mit dieser Vorlage vorgesehene Eintragungspflicht ins Handelsregister für Risikovereine neu auch eine Pflicht zur Buchführung (Art. 957 OR) nach sich zieht, können die Finanzintermediäre bei Vereinen, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder bereits unterhalten, von diesen verlangen darauf zuzugreifen, wenn sie dies für nötig erachten. Aus Sicht des Risikomanagements der Finanzintermediäre ist die Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse somit nicht erforderlich. Insofern keine explizite diesbezügliche Anforderung der FATF besteht, insofern Massnahmen zur Sicherstellung der Transparenz und Aufsicht von Risikovereinen vorhanden oder in Vorbereitung sind (insbesondere Eintragung ins Handelsregister, Rechnungslegung oder Aufsicht durch die Steuerbehörden) und um die Gleichbehandlung der Rechtsformen zu wahren, sind keine zusätzlichen Massnahmen in diesem Bereich erforderlich.
1.2.8 Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen
1.2.8.1 Ausgangslage
Im EMKG fallen Altedelmetalle unter den Begriff Schmelzgut (Art. 1 Abs. 3 Bst. b und c EMKG). Dazu gehören u. a. zu entsorgender (Alt-)Schmuck sowie Fabrikationsabfälle zur Wiedergewinnung. Der Handel mit solchen Waren ist insofern heikel, als dass sie (auch Diebesgut) auf einfache Weise monetär verwertet werden können. Inhaber einer Schmelzbewilligung