Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Abs. 1 und 3
Die Vorschrift separat geführter Datensammlungen von Absatz 1 muss explizit auf die Unterlagen im Zusammenhang mit Anfragen der MROS nach Artikel 11a GwG erweitert werden.
Gemäss Artikel 11a GwG kann die MROS bei den Finanzintermediären zusätzliche Informationen für die Analyse der Verdachtsmeldungen einholen. Gemäss Artikel 11a Absatz 4 unterstehen diese Finanzintermediäre dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1 GwG.
Holt die MROS also beim meldenden Finanzintermediär selbst zusätzliche Informationen ein, gehören diese Unterlagen zum Meldedossier nach Absatz 1. Für diese schliesst Artikel 34 Absatz 3 GwG das Auskunftsrecht betroffener Personen im Sinne von Artikel 8 DSG – derzeit befristet – aus. Verlangt die MROS hingegen bei einem anderen als dem meldenden Finanzintermediär zusätzliche Informationen nach Artikel 11a Absatz 2 GwG, gehören diese Unterlagen nicht zum Meldedossier nach Absatz 1; somit ist Artikel 34 Absatz 3 GwG nicht anwendbar. Verlangt die betroffene Person Auskunft darüber, ist die Rechtslage des Finanzintermediärs unklar: Einerseits ermächtigt ihn Artikel 34 GwG nicht, der betroffenen Person die Auskunft zu verweigern. Gibt der Finanzintermediär dem Gesuch der betroffenen Person aber statt, verstösst er gegen das Informationsverbot von Artikel 10a Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 GwG, insofern die betroffene Person auf diese Weise Kenntnis erhält, dass ein anderer Finanzintermediär eine sie betreffende Verdachtsmeldung eingereicht hat. Dieser Mangel im Gesetz ist zu beheben, indem Artikel 34 Absatz 1 GwG auf von der MROS gestützt auf Artikel 11a GwG eingeholte Unterlagen erweitert wird.
Mit einer weiteren Änderung in Absatz 3 soll eine ähnliche Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Seit dem 1. Januar 2016 gilt das Informationsverbot von Artikel 10a Absatz 1 GwG unbefristet, während der Ausschluss des Auskunftsrechts nach Artikel 34 Absatz 3 GwG befristet ist. Er gilt nur während der Analyse der Meldung durch die MROS oder während einer Vermögenssperre nach Artikel 10 GwG. Um eine unklare Rechtslage des Finanzintermediärs auch hier zu vermeiden, muss der Ausschluss des Auskunftsrechts unbefristet gelten, dies sowohl für die separaten Datensammlungen der Unterlagen im Zusammenhang mit der Meldung als auch gemäss vorgeschlagener Erweiterung von Absatz 1 im Zusammenhang mit Anfragen der MROS nach Artikel 11a GwG.
Der unbefristete Ausschluss des Auskunftsrechts bei den separaten Datensammlungen nach Absatz 1 gewährleistet die Kohärenz zwischen Artikel 34 und Artikel 10a GwG und schafft Rechtssicherheit. Zudem wird dadurch die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems verbessert. Wenn nämlich die Analyse der MROS abgeschlossen und die Vermögenssperre nach Artikel 10 GwG beendet ist, könnte die betroffene Person das Auskunftsrecht geltend machen, obschon das Dossier noch Gegenstand von Vorabklärungen seitens einer Strafverfolgungsbehörde ist. Die betroffene Person erfährt dann nicht nur von der Existenz einer Verdachtsmeldung sie betreffend, sondern auch, dass diese an die Strafbehörden weitergeleitet wurde. Haben diese (noch) keine Vermögenssperre verhängt, ist nicht auszuschliessen, dass die betroffene Person ihre Vermögenswerte einer allfälligen Einziehung in der Schweiz zu entziehen und sie in eine für ihre mangelnde Kooperation in Sachen Rechtshilfe bekannte Jurisdiktion zu transferieren versucht. Dies könnte das Strafverfahren gefährden.
Ein weiterer Aspekt betrifft den meldenden Finanzintermediär. Gewährt er dem Kunden Auskunft über ein Meldedossier bei der MROS, offenbart er die Verdachtsmomente gegen ihn. Der Kunde könnte die Geschäftsbeziehung daraufhin wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses auflösen. In selteneren Fällen könnten Kunden sogar gegen den Finanzintermediär vorgehen. Dagegen ist der Finanzintermediär aufgrund von Artikel 11 GwG geschützt, sofern er guten Glaubens Meldung an die MROS erstattet hat. Dennoch kann ein Zivilprozess oder ein Strafverfahren Unannehmlichkeiten bedeuten. Der mögliche Verlust des Kunden oder andere Nachteile aufgrund des Auskunftsrechts könnten Finanzintermediäre von einer Meldung an die MROS abhalten. Damit der Zweck des GwG – die wirksame Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung – erfüllt ist, müssen die Finanzintermediäre aber ohne