Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Angst vor Kundenverlust oder anderen Unannehmlichkeiten Meldung erstatten können.
Nach Auffassung des Bundesrats ist deshalb eine formelle Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG, die das Auskunftsrecht über die separat geführten Datensammlungen nach Artikel 34 Absatz 1 GwG jederzeit ausschliesst, durch das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gerechtfertigt.
Art. 35 Abs. 1bis
Der Informationsaustausch zwischen den nationalen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs) beruht auf den Grundsätzen der Egmont-Gruppe. Der Bundesrat hat bereits dargelegt, dass sich die Meldestellen an die Bedingungen halten müssen, die ihnen die ausländische Partnerstelle hinsichtlich der Verwendung auferlegt92. Die FATF-Standards haben explizit gewisse Grundsätze der Egmont-Gruppe übernommen, wie die Notwendigkeit der vorgängigen Zustimmung der erteilenden Meldestelle für die Weitergabe von Informationen an Dritte.
Macht eine betroffene Person bei der MROS das Auskunftsrecht geltend, sieht das GwG bisher bei Informationen von ausländischen Partnerstellen keine besonderen Bedingungen vor. Normalerweise verbieten die von den ausländischen Meldestellen für die Verwendung festgelegten Bedingungen ausdrücklich die Kenntnisnahme durch die betroffene Person. Unter besonderen Umständen93 und in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist es schon vorgekommen, dass die MROS die Zustimmung der jeweiligen ausländischen Meldestelle einholte, um der betroffenen Person den Inhalt der damals erteilten Informationen mitzuteilen. Wenn die ausländische Meldestelle nichts dagegen hatte, konnten die betroffenen Personen informiert werden.
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das Auskunftsrecht bei Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, nicht systematisch allein deshalb zu verweigern, weil die erteilende Stelle die Weitergabe an die betroffene Person zum Zeitpunkt der Übermittlung verboten hat. Stattdessen will der Bundesrat die Mitteilung an die betroffene Person ermöglichen, wenn die ausländische Meldestelle dieser ausdrücklich zustimmt. Bei Auskunftsbegehren wird die MROS die ausländische Meldestelle, die die Informationen erteilt hat (meist die FIU des Landes, dessen Staatsangehörige die Person ist), um Zustimmung ersuchen, dass sie der betroffenen Person die Auskunft gewähren darf. Auf diese Weise will der Bundesrat sicherstellen, dass die betroffenen Behörden alles unternommen haben, um die Öffentlichkeit und das Auskunftsrecht nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes94 bestmöglich sicherzustellen.
Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht
Die bereits für Händlerinnen und Händler bestehende Strafbestimmung zur Verletzung der Prüfpflicht wird auf Beraterinnen und Berater ausgeweitet. Damit wird die Einhaltung der Prüfpflicht sichergestellt.
Art. 39 Verletzung der Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbezie-
hung
Beraterinnen und Berater sind bei Geldwäschereiverdacht verpflichtet die Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen. In Artikel 39 VE GwG wird die Einführung einer Strafnorm für die Verletzung der genannten Pflicht vorgeschlagen. Dieser Vorschlag folgt der be-
92 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 27. Juni 2012, BBl 2012 6941, hier 6954-6955.
93 Beispielsweise war die ausländische Information alt oder die betroffene Person war bereits im Land, aus dem die Informationen stammten, für den gleichen Tatbestand verurteilt worden.
94 SR 361