Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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stehenden Systematik des GwG und ist Bestandteil der für die Branche vorgeschlagenen verträglicheren Lösung, welche bei Geldwäschereiverdacht anstelle der Meldepflicht lediglich die Ablehnung und den Abbruch der Geschäftsbeziehung vorsieht. Es handelt sich um eine mit Busse geahndete Übertretung, welche sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Die maximale Bussenhöhe beläuft sich bei einer vorsätzlichen Verletzung auf 500 000 und bei einer fahrlässigen Verletzung auf 150 000 Franken und entspricht somit der Strafandrohung für die Verletzung der Meldepflicht. Die Strafverfolgung obliegt dem EFD95. In Kombination mit der Prüfpflicht soll die vorgeschlagene Strafnorm sicherstellen, dass keine Beratungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation von Schweizer Akteuren erbracht werden.

2.2 Zivilgesetzbuch

Art. 61

Abs. 2 Ziff. 3

Nach geltendem Recht müssen sich nur Vereine, die ein Gewerbe betreiben oder die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung revisionspflichtig sind, ins Handelsregister eintragen lassen. Der Entwurf will die Eintragungspflicht auf Vereine mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausweiten, das heisst Vereine, die hauptsächlich an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligt sind. Damit werden Situationen abgedeckt, in denen entweder die Sammlung oder die Verteilung von Vermögenswerten im Ausland stattfindet. Das sind Fälle, in denen Vermögenswerte in der Schweiz gesammelt und im Ausland verteilt werden, oder im Ausland gesammelt und im Ausland verteilt werden, oder im Ausland gesammelt und in der Schweiz verteilt werden. Bei Missachtung der Eintragungspflicht wird der Verein nach dem Verfahren gemäss Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)96 von Amtes wegen eingetragen.

Drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Verein unter die neuen Transparenzvorschriften fällt: 1) Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken;

2) Ausübung dieser Tätigkeit hauptsächlich; 3) die Vermögenswerte werden im Ausland gesammelt oder verteilt.

1. Sammlung und Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken

Das Kriterium des Sammelns oder Verteilens von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken entspricht der NPO-Definition der FATF97, wobei die FATF den Begriff Vermögenswerte weit fasst98. Nach der NPO-Definition der FATF müssen die gesammelten Vermögenswerte einem karitativen, religiösen, kulturellen, erzieherischen oder anderen «guten Zweck» dienen (charitable, religious, cultural, educational, social or fraternal purposes, or for the carrying out of other types of ‹good works›). Der karitative Zweck der neuen Bestimmungen entspricht dem gemeinnützigen Zweck im Steuerrecht. Somit sollten sich keine Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Sport-, Freizeit- und Selbsthilfevereine verfolgen keinen karitativen Zweck99. Auch Wirtschaftsvereine wie Berufs-, Arbeitgeber- oder Angestelltenvereine, die gemeinsame wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder vertreten, entsprechen nicht der obigen Definition. Sie

95 Art. 50 FINMAG

96 SR 221.411, Art. 152 ff.

97 Vgl. FATF-Glossar, wonach eine NPO definiert ist als «a legal person or arrangement or organisation that primarily engages in raising or disbursing funds for purposes such as charitable, religious, cultural, educational, social or fraternal purposes, or for the carrying out of other types of ‹good works›».

98 Vgl. Glossar zu den 40 Empfehlungen: «The term funds refers to assets of every kind, whether corporeal or incorporeal, tangible or intangible, movable or immovable, however acquired, and legal documents or instruments in any form, including electronic or digital, evidencing title to, or interest in, such assets.».

99 Vgl. NPO-Bericht Ziff. 1.3; siehe auch Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 12, Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kulturzwecke verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, 1994