Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2bis, 2terquater
und 2
Da sich die Lage im Inland und international laufend entwickelt, braucht es einen gewissen Spielraum für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei. Dank der Delegationsnorm im ZGB kann der Bundesrat die Bedingungen für die Unterstellung unter die Transparenzvorschriften der betroffenen Vereine (Abs. 2bis) sowie Ausnahmen aufgrund der Höhe der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte, ihrer Herkunft oder ihrer Verwendung (Abs. 2quater) festlegen. Die Schwelle, ab der ein Verein eintragungspflichtig ist, kann somit auf dem Verordnungsweg bestimmt werden. Eine entsprechende Verordnung kann auch Ausnahmen von der Eintragungspflicht im Zusammenhang mit Ländern vorsehen, bei denen das Risiko als gering eingestuft wird.
Mit der Delegationsnorm in Absatz 2terkann die Eintragungspflicht ins Handelsregister auf andere Vereinsarten ausgeweitet werden, die nicht der NPO-Definition entsprechen, jedoch aus anderen Gründen einem höheren Missbrauchsrisiko für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei ausgesetzt sind. Beispielsweise könnte der Bundesrat grosse Sportvereine, die in Hochrisikoländern oder in Staaten aktiv sind, die nicht mit der FATF zusammenarbeiten, der Eintragungspflicht unterstellen.
Art. 61a Mitgliederverzeichnis
Der neue Artikel verpflichtet Vereine, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, analog zu den Gesellschaften des Obligationenrechts102 zur Führung eines Verzeichnisses mit Namen und Adresse der Mitglieder. Auf das Verzeichnis muss in der Schweiz jederzeit zugegriffen werden können. Die Belege für die Eintragung müssen mindestens zehn Jahre nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden. Dadurch können auch Mitglieder identifiziert werden, die aus dem Verein ausgetreten und nicht mehr im Verzeichnis aufgeführt sind. Anders als das OR legt der Gesetzesentwurf keine Anforderung zur Form der Belege fest, die für die Eintragung ins Verzeichnis erforderlich sind. Sie bleibt den Vereinen überlassen. Die Vereinsstatuten sehen in der Regel vor, dass der Ein- und Austritt schriftlich erfolgt, dies ist aber nicht immer der Fall. Wenn die mündliche Mitteilung genügt, muss der Verein Kopien der Mitgliederverzeichnisse der letzten zehn Jahre aufbewahren, damit die Anforderung erfüllt ist.
Art. 69 Abs. 2
Analog zum Gesellschaftsrecht103 müssen mit der Vorlage alle eintragungspflichtigen Vereine durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten sein, die Zugang zum Mitgliederverzeichnis hat. Verfügt keine der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz über die Einzelunterschrift, kann die Wohnsitzanforderung auch mit mehreren Personen erfüllt werden. Diese Pflicht ist zwingender Natur. Wird sie von einem Verein nicht erfüllt, liegt ein Mangel in der Organisation im Sinne von Artikel 69c ZGB vor, mit den entsprechenden Folgen.
2.3 Obligationenrecht
Art. 941a Abs. 3
Bei Vereinen können die Registerführer bisher nur bei Nichteinhaltung der zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle beim Richter die Einleitung der erforderlichen Massnahmen beantragen. Im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung des neuen Artikels 69 Absatz 2 ZGB, dass eintragungspflichtige Vereine eine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz haben müssen, soll dies geändert werden. Eintragungspflichtige Vereine sollen künftig einer analogen Regelung wie die anderen juristischen Personen unterstellt werden. Der Registerführer soll
102 Art. 686, 790 und 837 OR
103 Art. 718, 814 und 898 OR