Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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künftig bei allen Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation (z. B. wenn der Verein nach einer Mahnung keinen Vertreter in der Schweiz bezeichnet hat) und nicht nur bezüglich der Revisionsstelle beim Richter Massnahmen beantragen können.
2.4 Strafgesetzbuch
Art. 305terRandtitel und Abs. 2 Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften
Angesichts der Auslegung des Begriffs des «begründeten Verdachts» von Artikel 9 GwG durch die Rechtsprechung fällt der Sachverhalt, der auf das Melderecht abzielt, bereits grösstenteils unter die Meldepflicht. Das Melderecht hat deshalb keine Berechtigung mehr und wird aufgehoben. Entsprechend wird Absatz 2 dieses Artikels aufgehoben, und das Melderecht wird aus dem Randtitel entfernt.
2.5 Edelmetallkontrollgesetz
Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut
Art. 31a Bewilligung für den Ankauf von Schmelzgut
Abs. 1 und 2
Diese neue Bestimmung sieht die Einführung eines Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen vor. Im EMKG fallen Altedelmetalle unter den Begriff Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und c EMKG. Dazu gehören u. a. zu entsorgender (Alt-)Schmuck sowie Fabrikationsabfälle zur Wiedergewinnung. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a EMKG sind hingegen nicht betroffen.
Es geht nun darum, eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetallen einzuführen (Abs. 1). Ausgenommen werden soll jedoch der Erwerb seitens der Inhaber einer Schmelzbewilligung (Abs. 2). Diese unterliegen bereits heute weitgehenden Sorgfalts- und Dokumentationspflichten aus dem EMKG und seiner Vollziehungsverordnung (EMKV). Zudem gelten sie als Finanzintermediäre im Sinne des GwG. In Anwendung des GwG gelten deshalb für die betroffenen Akteure schon ähnliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten wie im EMKG.
Von der Bewilligungspflicht nicht betroffen ist der Ankauf von Schmelzprodukten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 EMKG. Bankedelmetalle gelten als Schmelzprodukte und sind daher nicht betroffen. Zudem ist der Handel mit Bankedelmetallen schon im GwG geregelt. Halbfabrikate (z. B. Arbeitsbarren), die von einem Handwerker bzw. einem Fabrikanten stammen und auf denen ein Feingehalt angegeben ist, sind ebenfalls nicht betroffen. Diese gelten nicht als Schmelzgut im Sinne des EMKG und sind daher nicht Gegenstand dieser Gesetzesrevision.
Abs. 3
Der Bundesrat wird in der EMKV näher umschreiben, welche Tätigkeiten als bewilligungspflichtiger Ankauf gelten. In diesem Zusammenhang soll namentlich die Gewerbsmässigkeit definiert werden. Eine solche liegt vor, wenn der Ankauf fortgesetzt erfolgt, wobei unerheblich ist, ob es sich dabei um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Zur Umschreibung der betroffenen bewilligungspflichtigen Ankäufe sind namentlich die Risiken zu berücksichtigen, die solche Ankäufe für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen.
Die formellen Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung bzw. zum Entzug einer Ankaufsbewilligung sowie die Pflichten des Inhabers einer solchen Bewilligung sollen ebenfalls in der EMKV geregelt werden (Art. 34 Abs. 1 und 59 Abs. 2 EMKG). Es werden grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Schmelzbewilligung sinngemäss gelten, das heisst Artikel 164 – 166b bzw. Artikel 168 – 168d EMKV mit Ausnahme derjenigen Normen, die für die Ankaufsbewilligung nicht relevant sind (z. B. Art. 168c Abs. 2 Bst. f EMKV). Der Inhaber