Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten

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einer Ankaufsbewilligung wird daher Schmelzgut nur von Personen entgegennehmen dürfen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können. Er wird zudem die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen müssen. Zudem wird der Verkäufer Angaben zur Herkunft des Schmelzgutes machen müssen. Von den Inhabern einer Ankaufsbewilligung wird erwartet, dass diese jederzeit nachweisen können, dass die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (Dokumentationspflicht).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Sorgfalts- und Dokumentationspflichten aus der EMKV zuwiderhandelt, wird in Anwendung vom Artikel 55 EMKG mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.

Abs. 4

Für die materiellen Voraussetzungen, die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie bei der Schmelzbewilligung (Art. 25 und 26 EMKG). Es können deshalb grundsätzlich nur diejenigen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften sowie Einzelpersonen, die im Schweizer Handelsregister eingetragen sind, einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, eine Ankaufsbewilligung erwerben. Zudem muss der Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Schweiz liegen. Die Ankaufsbewilligung wird für die Dauer von vier Jahren erteilt, wobei eine Erneuerung möglich ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Art. 34 Abs. 1 erster Satz, 36 Abs. 2 zweiter Satz, 41 dritter Satz und 48

Die bestehenden Bestimmungen für Schmelzbewilligungen betreffend das Bewilligungsverfahren (Art. 34), die Obliegenheiten des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (Art. 36) und die Berufsbewilligung der Handelsprüfer (Art. 41) werden explizit auf Ankaufsbewilligungen erweitert.

Die bestehende Strafbestimmung betreffend Handlungen ohne Bewilligung (Art. 48) wird ebenfalls ausdrücklich auf die Handlungen ohne Ankaufsbewilligung erweitert. Wer, ohne im Besitz einer Ankaufsbewilligung zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren Vornahme ein solcher Ausweis vorgeschrieben ist, wird somit mit Busse bestraft. In Anwendung von Artikel 106 Absatz 1 StGB beträgt eine solche maximal 10 000 Franken.

Art. 49 erste Zeile

Der Verweis auf Artikel 28 EMKG soll gestrichen werden, da diese Bestimmung durch Ziffer I 5 des Bundegesetzes vom 21. Dezember 2007104 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren aufgehoben worden ist.

Art. 57a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Ankaufsbewilligungspflicht bedarf es noch keiner Bewilligung zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut. Agieren Personen nach dieser Übergangsperiode ohne Bewilligung, kommt Artikel 48 EMKG zur Anwendung.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden

Kantone und Gemeinden sind durch die Vorlage nicht betroffen. Die Auswirkungen auf den Bund werden im Folgenden erläutert.

104 AS 2008 2265