Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/38: Änderung des Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 54 Seiten
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Aufgrund obiger Erläuterungen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei inländischen operativ tätigen Gesellschaften um die risikoärmste Gruppe handelt. Zu diesem Schluss kommt auch der mit der Vernehmlassungsvorlage gleichzeitig publizierte Bericht «Geldwäschereirisiken bei juristischen Personen» der KGGT anlässlich seiner Risikoanalyse22. Dem risikobasierten Ansatz folgend soll die risikoärmste Gruppe ausgeschlossen werden.Folglich sollen Gesellschaften mit Sitz im Ausland sowie Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz vom Geltungsbereich erfasst werden.
Bezüglich der erfassten Rechtsformen folgt der Gesetzesvorentwurf grundsätzlich dem FATF-Standard und ist im Einklang mit der entsprechenden EU-Richtlinie23. Um eine Vorlage mit klaren Regelungen und eindeutigen Begriffen zu schaffen, wurde die internationale Terminologie an die Begrifflichkeiten der Schweizer Rechtsgebung angepasst. Es werden in der Folge die Begriffe Gesellschaften, Sitzgesellschaften sowie Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens verwendet.
1.2.1.2.2 Pflichten für Beraterinnen und Berater
Das GwG wird mit einem neuen Abschnitt ergänzt, welcher die Pflichten der Beraterinnen und Berater regelt. Enthalten sind die Sorgfaltspflichten und das Vorgehen, falls diese scheitern, sowie organisatorische Massnahmen und schliesslich eine Prüfpflicht.
Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater
Die Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater orientieren sich in ihren Grundzügen an den bestehenden Sorgfaltspflichten für Händlerinnen und Händler. Sie enthalten eine Identifizierungspflicht, die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, eine Dokumentationspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung der Hintergründe und des Zwecks der erbrachten Dienstleistung.
Scheitern der Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Ablehnung oder Abbruch der Ge-
schäftsbeziehung
Der Gesetzesvorentwurf sieht beim Scheitern der Erfüllung der Sorgfaltspflichten die Einführung einer expliziten Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung vor. Die Einführung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Beraterinnen und Beratern soll in erster Linie sicherstellen, dass keine Dienstleistungen mit Bezug zu Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation von Schweizer Akteuren erbracht werden. Kann die Beraterin oder der Berater die Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, soll die Geschäftsbeziehung folglich nicht aufgenommen respektive abgebrochen werden. Für Finanzintermediäre sind sinngemässe Pflichten in den jeweils entsprechenden Verordnungen24 festgehalten. Des Weiteren sieht der Gesetzesvorentwurf keine Pflicht zur Meldung an die MROS vor, wie diese für Finanzintermediäre und Händlerinnen und Händler besteht. Dieser Vorschlag entspricht insofern Empfehlung 23 des FATF-Standards, als dass diese für juristische Berufe ebenfalls keine Meldepflicht vorsieht. Vorliegend wird folglich die Einführung einer Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung vorgeschlagen, welche zur Anwendung kommt, wenn die Beraterin oder der Berater weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation steht. Mit dieser Pflicht wird eine verträglichere Lösung für die Branche vorgeschlagen, da anstelle der Meldepflicht lediglich die Ablehnung oder der Abbruch der Geschäftsbeziehung vorgesehen ist. Gleichzeitig wird mit
22 Siehe Kapitel 7, Schlussfolgerungen des Berichts
23 Richtlinie (EU) 2015/849 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
24 Art. 55 GwV-FINMA, Art. 45 VSB sowie entsprechende Artikel in den Reglementen der Selbstregulierungsorganisationen (beispielsweise Art. 17, 25 und 27 Reglement der SRO PolyReg)