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Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 9 Seiten

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746.11 Rohrleitungsanlagen

e. die Vorschriften über die Kontrolle und die Wartung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen;

f. die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Wartung der Anlagen.

Art. 27 Ausführungspläne

1Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.

2Diese umfassen:

a. die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;

b. die Objektpläne;

c. die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;

d. die Verrohrungspläne und Schemas;

e. die Ex-Zonenpläne;

f. das Längenprofil einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.

Art. 28 Betriebsaufsicht

1Das ERI führt regelmässig, angemeldet oder unangemeldet, Betriebsinspektionen durch. Diese umfassen insbesondere:

a. die Kontrolle der Unterlagen wie Betriebsreglement, Pläne, Schemas;

b. die Trasseekontrollen, wie die Kontrolle der Markierung, von Geländeveränderungen, von Bauten Dritter und der Bepflanzung;

c. die Überprüfung der Sicherheitsorgane;

d. eine Behälterkontrolle;

e. die Stationskontrollen;

f. die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes;

g. die Funktionskontrolle der Absperr-der Fernmelde-, der Fernsteuer- und der Überwachungseinrichtungen;

h. die Dichtheitsprüfungen;

i. die Überprüfung von Einsatzübungen.

2Das Inspektorat ordnet die Behebung allfälliger Mängel an und setzt dafür eine Frist.

3Die Unternehmung muss das ERI über aussergewöhnliche Ereignisse umgehend informieren.

4Die Unternehmung übermittelt dem Bundesamt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Bilanz. Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlangen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist.

Art. 29 Betriebseinstellung durch die Unternehmung

1Die Unternehmung informiert das BFE rechtzeitig im Voraus über eine vorübergehende oder eine endgültige Betriebseinstellung.

2Anlagen, deren Betrieb vorübergehend eingestellt wird, sind in Bezug auf den Unterhalt und die Kontrolle wie in Betrieb stehende Anlagen zu behandeln.

3Wird der Betrieb einer Anlage endgültig eingestellt, so ordnet das BFE die notwendigen Massnahmen an und überwacht deren Ausführung.

6. Abschnitt: Bauvorhaben Dritter

Art. 30 Zustimmung

1Dritte, die Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 28 RLG errichten und ändern wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des BFE einholen.

2Als Bauvorhaben im Sinne von Artikel 28 RLG gelten:

a. Grabarbeiten, einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen, Aufschüttungen, Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen innerhalb eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der Rohrleitung bzw. innerhalb des Schutzbereichs von Nebenanlagen und Stollenportalen;

b. Sprengungen und die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen sowie elektrische, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen können.

3Die Pflicht, die Zustimmung des BFE einzuholen, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung.

4Die Unternehmung macht die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die für Bauvorhaben eine Zustimmung nach Absatz 1 einholen müssen, mindestens einmal alle vier Jahre schriftlich auf die Pflicht aufmerksam, für die Ausführung von Bauvorhaben die Zustimmung des BFE einzuholen. Verstösse gegen diese Pflicht sind dem BFE unverzüglich zu melden.

Art. 31 Verfahren und Voraussetzung für die Zustimmung

1Das Gesuch ist zusammen mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Plänen, Beschreibungen, Bauprogrammen und, soweit möglich, mit der Stellungnahme der betroffenen Unternehmung dem ERI einzureichen.