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Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 9 Seiten
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Rohrleitungsverordnung
b. die Pläne mit den Grundwasser- und den Quellfassungen, den Bau-, den Landwirtschafts- und den Schutzzonen, den unter öffentlich-rechtlichem Schutz stehenden Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes, den Kulturobjekten sowie den Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie Bahnen und Strassen;
c. die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
d. die Objektpläne;
e. die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
f. ein mechanisches Anlageschema.
Art. 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne
Die Pläne beinhalten insbesondere:
a. die massstäblich genaue Lage und die Überdeckung der Rohrleitung und der Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, der Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohrleitungsanlage; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen;
b. die Grenzen und die Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszugehörigkeit sowie der Name und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin;
c. die Schutzbereiche nach Artikel 16 RLSV;
d. Hinweise auf die zu den Strecken- und Situationsplänen dazugehörenden Pläne;
e. die technischen Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung;
f. die Angaben zum maximal zulässigen Betriebsdruck nach Artikel 3;
g. die örtlichen Grenzen, an denen die Aufsicht zu einer anderen Stelle wechselt (Aufsichtsgrenzen);
h. die Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen, die der Identifikation der Objekte dienen;
i. die Baustreifen;
j. die Rodungsgrenzen;
k. die unterirdischen Drittleitungen wie Drainage- oder Kabelleitungen;
l. die Bezeichnung von Stromleitungen mit Angabe der Betriebsspannung;
m. die Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage;
n. die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes;
o. die Standorte der Markierungssignale.
Art. 13 Aussteckung
1Für die Aussteckung von Rohrleitungsprojekten gilt:
a. Die Leitungsachse ist sichtbar durch orangefarbige Pflöcke zu markieren.
b. Die Markierungssignale sind durch Pflöcke zu markieren.
c. Bäume, die entfernt werden müssen, sind durch eine orangefarbige Markierung zu kennzeichnen; schneidet das Trassee der Leitung Gebüsch oder Wald, so sind die Grenzen, innerhalb derer gerodet werden muss, mit orangefarbiger Markierung zu bezeichnen.
d. Die Umrisslinien von beanspruchtem Grundeigentum sind mit blauen Pflöcken zu bezeichnen.
e. Die äusseren Kanten von Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
2Die Aussteckung muss während der ganzen Dauer der Auflage des Projektes aufrechterhalten werden.
Art. 14 Projektänderungen während des Verfahrens
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 15 Teilgenehmigung
Für unbestrittene Teile einer Rohrleitungsanlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
Art. 16 Behandlungsfristen
Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:
a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden;
b. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.