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Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 9 Seiten
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746.11 Rohrleitungsanlagen
Art. 17 Sistierung
Benötigt die Unternehmung für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder die Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate, so kann das Verfahren sistiert werden, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.
3. Abschnitt: Rohrleitungstechnische Prüfung
Art. 18
1Die Unternehmung reicht dem ERI die folgenden rohrleitungstechnischen Unterlagen vor der Ausführung der Arbeiten zur Prüfung ein:
a. die Unterlagen über die Dimensionierung und die Ausführung der Rohre, der Formstücke und Armaturen;
b. die Pläne, der Beschrieb und die Schemas von Nebenanlagen;
c. die Pläne und die Unterlagen betreffend die Fernmelde- und die Fernsteuerungsanlage sowie die Überwachungseinrichtungen;
d. die Pläne und die Unterlagen betreffend den kathodischen Schutz;
e. die Ex-Zonenpläne;
f. das Längenprofil und die hydraulische Berechnungen einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
2Das ERI kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
3Es prüft die Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der Technik nach Artikel 3 RLSV, der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung und teilt der Unternehmung das Ergebnis seiner Prüfung mit.
4. Abschnitt: Bau
Art. 19 Baupläne
Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Unternehmung die folgenden Baupläne dem ERI zur technischen Prüfung und anschliessend dem BFE zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung vorzulegen:
a. die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
b. die Objektpläne;
c. die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen.
Art. 20 Auflagenkontrolle durch das BFE
1Das BFE kontrolliert die Einhaltung der Auflagen aus der Plangenehmigung. Es überwacht insbesondere die Einhaltung der zum Schutz der Umwelt angeordneten Massnahmen. Es kann die Auflagenkontrolle ganz oder teilweise von Dritten, namentlich von den Kantonen, durchführen lassen.
2Es stimmt sich bezüglich der Auflagenkontrolle im Rahmen der technischen Aufsicht mit dem ERI ab. Bei Differenzen entscheidet das BFE.
3Die Unternehmung teilt dem BFE auf Anfrage die Organisation der Baustelle, den Terminplan für die Ausführung des Projektes und allenfalls weitere vom BFE benötigte Angaben rechtzeitig mit.
Art. 21 Technische Aufsicht durch das ERI
1Das ERI überwacht die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten Es kann Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
2Es informiert das BFE bei Bedarf über die Ausführung der Bauarbeiten und über die Einhaltung der damit zusammenhängenden Auflagen.
3Die Unternehmung teilt dem ERI die Organisation der Baustelle, die technischen Spezifikationen der Bauausführung und den Terminplan für die Ausführung des Projektes rechtzeitig im Voraus mit.
4Sie muss das ERI über besondere Vorkommnisse umgehend informieren.
5Sie erstellt Protokolle über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen und weist sie auf Verlangen dem ERI vor.
Art. 22 Technische Abnahmeprüfung
Das ERI nimmt die ausgeführten Arbeiten ab. Die Abnahmeprüfung umfasst insbesondere:
a. die Kontrolle, ob die Anlage der Plangenehmigung und den kontrollierten Bauplänen entspricht;
b. die Prüfung der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Rohrleitung;
c. die Prüfung der Funktion, der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Nebenanlagen;
d. die Funktionskontrolle der Fernmelde- und der Fernsteuerungsanlage;