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Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 9 Seiten

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746.11 Rohrleitungsanlagen

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 7 Plangenehmigungspflicht

1Rohrleitungsanlagen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 dürfen nur mit einer Plangenehmigung des BFE erstellt oder geändert werden.

2Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen können ohne Plangenehmigung durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. In Zweifelsfällen entscheidet das BFE über die Plangenehmigungspflicht.

3Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:

a. Rohrsondagen und Rohrkontrollen;

b. die Reparatur und der gleichwertige Ersatz von bestehenden Anlageteilen.

Art. 8 Gesuchsunterlagen

1Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung notwendig sind, insbesondere:

a. einen technischen Bericht;

b. einen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung;

c. die Projektpläne mit dem Vermerk «Auflagepläne».

2Die Gemeinden, die Kantone und der Bund unterstützen die Gesuchstellerin bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen.

3Das BFE kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

4Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.

Art. 9 Technischer Bericht

Der technische Bericht umfasst insbesondere:

a. die Angaben über die Unternehmung;

b. die Angaben über den Projektverfasser oder die Projektverfasserin;

c. die Begründung des Projektes;

d. die Projektbeschreibung;

e. die rohrleitungstechnischen Angaben;

f. das Kathodenschutzkonzept;

g. den Antrag und die Begründung für Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 20072 (RLSV);

h. die Terminplanung;

i. das Konzept für die Fernmelde- und die Fernsteuerungsanlage sowie für die Überwachungseinrichtungen;

j. die Massnahmen aufgrund von Gefährdungen der Anlage nach Artikel 10 Buchstabe g.

Art. 10 Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumplanung

Der Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumplanung enthält:

a. in Bezug auf die Umweltaspekte:

1. bei Projekten, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen: einen Umweltverträglichkeitsbericht,

2. bei Projekten, die nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen: einen Umweltbericht;

b. einen Kurzbericht nach Artikel 5 Absatz 3 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19913 (StFV);

c. eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.4 StFV, wenn dies aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist;

d. einen hydrogeologischen Bericht;

e. einen Bericht über den Bodenschutz einschliesslich Kartierungen;

f. einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit der Richt- und Nutzungsplanung der Kantone;

g. einen Bericht über mögliche Gefährdungen der Anlage durch gravitative Naturgefahren wie Rutschung, Sturz, Lawine, Hochwasser, Einsturz sowie Hebung durch Grundwasser.

Art. 11 Projektpläne

Die Projektpläne umfassen:

a. eine Übersichtskarte über die Lage der Rohrleitungsanlage im geeigneten Massstab;

2 SR 746.12

3 SR 814.012