Vorlage

Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Rohrleitungsverordnung

5. Abschnitt: Betrieb

Art. 23 Betriebsbewilligung

Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung nach Artikel 30 RLG betrieben werden. Die Betriebsbewilligung besteht aus:

a. einer generellen Betriebsbewilligung für die Unternehmung mit Angaben zur Organisation, zum Betrieb und zu den Anlagen (Betriebsreglement); und

b. einer Bewilligung zur Inbetriebnahme der einzelnen Anlageteile.

Art. 24 Generelle Betriebsbewilligung

1Das Gesuch für eine generelle Betriebsbewilligung ist von der Unternehmung dem BFE einzureichen.

2Dem Gesuch um die generelle Betriebsbewilligung sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:

a. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung der Gesamtanlage (Art. 30 Abs. 2 Bst. c RLG);

b. das Betriebsreglement nach Artikel 26.

Art. 25 Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage

1Das Gesuch um Bewilligung für die Inbetriebnahme der Anlage ist von der Unternehmung nach Erstellung oder Änderung der Rohrleitungsanlage dem BFE einzureichen.

2Dem Gesuch ist insbesondere der Nachweis beizulegen, dass die zuständigen Ereignisdienste über die Rohrleitungsanlage umfassend informiert worden sind.

3Das BFE erteilt die Bewilligung, wenn eine generelle Betriebsbewilligung vorliegt, die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b RLG erfüllt sind und die technische Abnahmeprüfung nach Artikel 22 erfolgreich durchgeführt wurde. Zudem ordnet es die notwendigen Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26 an.

4Bei geringfügigen technischen Änderungen einer Rohrleitungsanlage kann es im Einzelfall auf die Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung für die Inbetriebnahme durch die Unternehmung verzichten. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher technischer Abnahmeprüfung nach Artikel 22 und mit Zustimmung des ERI erfolgen.

5Als geringfügige technische Änderungen gelten:

a. Änderungen an der Verrohrung von Nebenanlagen;

b. der Einbau von Schutzplatten;

c. der Einbau von Elementen für den kathodischen Korrosionsschutz;

d. unwesentliche bauliche Änderungen an Gebäuden von Nebenanlagen;

e. Leitungsumlegungen

Art. 26 Betriebsreglement

1Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.

2Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:

a. das Organigramm;

b. die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile;

c. die Schulung und die Weiterbildung;

d. das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.

3Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:

a. den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarten;

b. den Betrieb und die Wartung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte;

c. die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen;

d. das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden;

e. die Schadenbehebungsorganisation, die Alarm- und Einsatzpläne sowie das Interventionskonzept;

f. das Konzept für die Schadensminimierung;

g. das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter;

h. die Liste des Reparaturmaterials.

4Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:

a. die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen;

b. die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben;

c. die Liste der gültigen Planunterlagen;

d. die Liste der betrieblichen Sonderregelungen;