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Vernehmlassung 2018/39: Totalrevision der Rohrleitungsverordnung · 9 Seiten
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Rohrleitungsverordnung
2 Das BFE erteilt die Zustimmung, wenn dargelegt wird, dass dem Dritten oder der Unternehmung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen würden, und der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenstehen.
3Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, die sich sowohl an den Dritten wie an die Unternehmung richten können.
7. Abschnitt: Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone
Art. 32 Kantonale Zuständigkeit
1Die Kantone regeln das Verfahren für den Bau und den Betrieb sowie die Kontrolle der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen.
2Liegen Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar, so ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Die Voraussetzungen für die Zustimmung richten sich nach Artikel 31.
Art. 33 Oberaufsicht des Bundes
1Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht über die unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen.
2Sie informieren das BFE auf Anfrage über ihre Regelungen nach Artikel 32.
3Das BFE erlässt eine Richtlinie betreffend die Oberaufsicht des Bundes über Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 34
Strafbar im Sinne von Artikel 45 RLG ist:
a. wer der Mitteilungspflicht nach Artikel 28 Absatz 3 nicht nachkommt;
b. wer ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden Bauvorhaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 ausführt oder mit der Zustimmung verbundene Auflagen und Bedingungen nicht beachtet;
c. wer Mitteilungspflichten nach Artikel 30 Absatz 4 trotz Mahnung nicht wahrnimmt.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung anderer Erlasse
Die Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 20004 wird aufgehoben.
Art. 36 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1Innert sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Kantone dem BFE Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht zu melden, die nach Artikel 3 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 1 und 16 RLG unter Bundesaufsicht fallen.
2Bestehende Betriebsbewilligungen werden vom BFE innerhalb von fünf Jahren in Bewilligungen nach dieser Verordnung umgewandelt.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am XXX 2019 in Kraft.
Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 AS 2000 746, 2006 4889, 2008 2745, 2013 749, 2015 4791