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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 3 Seiten

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Verkehrszulassungsverordnung AS 20xx

G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land-

und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

Art. 71 Abs. 1bis

1bisDas Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der VTS.

Art. 72 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5

1Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

c. folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:

5. Schlittenanhänger;

Art. 75 Abs. 1 und 2

1Besteht eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV2) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV), so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt und unterzeichnet.

2Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.

Art. 105

Aufgehoben

Art. 120 Abs. 2

2Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 741.511