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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 6 Seiten

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Anhang 1 (Art. 3)

Klammerverweis bei der Anhangnummer

(Art. 3 und 4 Abs. 7)

Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände

Ziff. 2.1 und 2.3

2.1 Lichter und Zubehör:

– obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;

– automatische Licht-Einschaltgeräte und Licht-Umschaltgeräte;

– Vorrichtungen für den Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;

– vorgeschriebene Rückstrahler.

Ausgenommen sind:

– Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern;

– Arbeitslichter;

– Taxikennlampen und Lichter zur Kontrolle der Taxuhr nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b VTS;

– Suchlampen von Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 VTS;

– beleuchtete Aufschriften der Polizei nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe c VTS;

– Tagfahrlichter von Motorfahrrädern nach Artikel 18 Buchstabe a VTS;

– gelbe Lichter nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe s VTS;

– Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller und Leicht-Motorfahrräder; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2.

2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie

Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer:

– Druckerpapier zu digitalen Fahrtschreibern;

– Einlageblätter für analoge Fahrtschreiber;

– Ersatzschalldämpfer, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind;

– Austauschkatalysatoren, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind;

– Fahrtschreiber nach Artikel 100 VTS und Datenaufzeichnungsgeräte nach Artikel 102 VTS;

– Fahrtschreiberkarten zu digitalen Fahrtschreibern;

– Bewegungssensoren zu digitalen Fahrtschreibern;