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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 6 Seiten
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Anhang 1 (Art. 3)
Klammerverweis bei der Anhangnummer
(Art. 3 und 4 Abs. 7)
Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände
Ziff. 2.1 und 2.3
2.1 Lichter und Zubehör:
– obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;
– automatische Licht-Einschaltgeräte und Licht-Umschaltgeräte;
– Vorrichtungen für den Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;
– vorgeschriebene Rückstrahler.
Ausgenommen sind:
– Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern;
– Arbeitslichter;
– Taxikennlampen und Lichter zur Kontrolle der Taxuhr nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b VTS;
– Suchlampen von Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 VTS;
– beleuchtete Aufschriften der Polizei nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe c VTS;
– Tagfahrlichter von Motorfahrrädern nach Artikel 18 Buchstabe a VTS;
– gelbe Lichter nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe s VTS;
– Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller und Leicht-Motorfahrräder; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2.
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer:
– Druckerpapier zu digitalen Fahrtschreibern;
– Einlageblätter für analoge Fahrtschreiber;
– Ersatzschalldämpfer, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind;
– Austauschkatalysatoren, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind;
– Fahrtschreiber nach Artikel 100 VTS und Datenaufzeichnungsgeräte nach Artikel 102 VTS;
– Fahrtschreiberkarten zu digitalen Fahrtschreibern;
– Bewegungssensoren zu digitalen Fahrtschreibern;