Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Übersicht

Das Zivildienstgesetz wird geändert, um drei problematischen Phänomenen entgegenzuwirken, die zur Gefährdung der Armeebestände beitragen: Jenem der hohen und stetig zunehmenden Zahl der Zulassungen an sich, jenem der hohen Zahl von Armeean-

gehörigen, die nach bestandener Rekrutenschule aus Formationen der Armee zum Zivildienst abgehen, und jenem des Wechsels von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie Kadern der Armee zum Zivildienst. Ausgangslage

Aufgrund der Analyse der Alimentierungssituation der Armee und der Zunahme der Zulassungen beim Zivildienst kann eine Gefährdung des mit der Weiterentwicklung der Armee (WEA) vorgesehenen Sollbestandes von 100 000 mittelfristig nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die demografische Entwicklung sind rechtzeitig Massnahmen zur nachhaltigen Sicherung der Alimentierung der Armee und damit zur Sicherstellung der sicherheitspolitisch geforderten Leistungen zu ergreifen. Im Zivildienstrecht geht es dabei um Massnahmen zur substantiellen Senkung der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst, insbesondere der Zulassung zum Zivildienst nach der Rekrutenschule (RS) von bereits in die Armee eingeteilten Personen.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage beinhaltet die Umsetzung der folgenden sieben Massnahmen:

─ Massnahme 1: Mindestanzahl von 150 Diensttagen.

─ Massnahme 2: Wartefrist von 12 Monaten.

─ Massnahme 3: Faktor 1,5 auch für Unteroffiziere und Offiziere.

─ Massnahme 4: Verbot für Mediziner, Zivildienst als Mediziner zu leisten.

─ Massnahme 5: Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen.

─ Massnahme 6: Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung.

─ Massnahme 7: Gesuchsteller aus der RS müssen den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulas-

sung abschliessen.