Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 12 Seiten
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Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom 15. November 2017 die Senkung der Zulassungszahlen beim Zivildienst als Ziel der Änderung des ZDG bestimmt. Entsprechend war das WBF beauftragt, dem Bundesrat die Vernehmlassungsvorlage zu den sieben Massnahmen zu unterbreiten. Da die Umsetzung dieses sicherheitspolitisch dringenden Anliegens nicht gefährdet werden darf durch eine Überladung der Vernehmlassungsvorlage mit Inhalten, die noch nicht spruchreif sind, hat der Bundesrat beschlossen, den Einsatz von Zivildienstpflichtigen zur erweiterten Unterstützung von Angehörigen betreuungsbedürftiger Personen nicht in die Vernehmlassungsvorlage zu den sieben Massnahmen aufzunehmen. Gleichzeitig hat er das WBF beauftragt, dem Bundesrat bis spätestens Ende 2019 ein Aussprachepapier über das weitere Vorgehen zu einer Erweiterung des bestehenden Tätigkeitsbereichs Sozialwesen zu unterbreiten.
Das WBF wird die Bedarfsfrage in Konsultation mit allen beteiligten Stellen somit weiter prüfen. Dabei wird die enge Koordination mit dem BAG besonders wichtig sein. Sollte sich ein Bedarf an erweiterten Einsätzen von Zivildienstpflichtigen zugunsten von pflegenden Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt gesichert bestätigen, könnten in einer nächsten Änderung des ZDG die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen – wieder in Koordination mit dem BAG und weiteren involvierten Stellen – geschaffen werden.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Grundsatz
Mit der Differenzierung des bisherigen Grundsatzes im Absatz 1 sollen nur noch Militärdienstpflichtige zum Zivildienst zugelassen werden, welche im Zeitpunkt der Zulassung noch nicht die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung (vgl. Art. 41–61 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19959[MG]) geleistet haben. Diese Differenzierung steht im Zusammenhang mit Massnahme 5 und erfordert im Übrigen auch Anpassungen bei den Regeln zur Zulassung zum Zivildienst im zweiten Kapitel (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, Art. 16 ZDG; Zulassung, Art. 18 ZDG).
Absatz 2 stellt sicher, dass Militärdienstpflichtige, die alle Militärdiensttage geleistet haben, im Falle eines Aufgebots zu einem Assistenz- oder Aktivdienst ihr verfassungsmässiges Recht, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, wahrnehmen können.
Art. 4a Bst. e
Dieser neue Ausschlussgrund steht im Zusammenhang mit der Massnahme 4 und geht weiter als der bisherige Artikel 4a Buchstabe d ZDG, der lediglich Einsätze, die primär privaten Zwecken dienen, nicht erlaubt. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein Zivildiensteinsatz angehender oder ausgebildeter Mediziner keinen übermässig positiven Einfluss auf deren Weiterbildung und Erfahrung hat, selbst wenn dieser nicht primär privaten Zwecken dient. Von diesem Ausschlussgrund betroffen sind sowohl Humanals auch Zahn- und Veterinärmediziner sowie Psychiater, die einen universitären Studiengang absolvieren oder absolviert haben. Das verfassungsmässige Recht, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, bleibt im Kern unangetastet; es besteht jedoch kein Anspruch, den Zivildienst in einem bestimmten, bevorzugten Bereich leisten zu können.
Art. 8 Abs. 1
Diese Anpassung setzt die Massnahme 1 um und dient der substantiellen Reduktion der Abgänge von ausgebildeten Angehörigen der Armee. Nach geltendem Recht muss der Tatbeweis beim Übertritt von der Armee in den Zivildienst immer weniger stark erbracht werden, je länger ein Gesuchsteller in der Armee verblieben ist, da der Umrechnungsfaktor (in der Regel 1,5) immer weniger Wirkung zeigt, je weniger Armeediensttage verbleiben. Der Faktor 1,5 soll daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn die gesuchstellende Person noch mindestens 100 Armeediensttage zu leisten hätte. Verbleiben ihr weniger Armeediensttage, so hat sie mindestens 150 Zivildiensttage zu leisten, unabhängig davon, wie viele Armeediensttage insgesamt noch zu leisten gewesen wären.
Die neue Bestimmung setzt zudem die Massnahme 3 um, die den Abgang von Kadern sowie von ausgebildeten Fachspezialistinnen und Fachspezialisten aus der Armee zum Zivildienst reduzieren soll: Der Faktor 1,5 gilt neu auch für militärische Kader, für die nach geltendem Recht je nach Grad und Anzahl geleisteter Militärdiensttage im Sinne einer Privilegierung ein tieferer Faktor (bis 1,1; vgl. die bisherigen Art. 8 Abs. 1 ZDG und Art. 27 Abs. 4 und 5 ZDV) vorgesehen ist.
Art. 11 Abs. 2ter
Gemäss Artikel 21 beginnt die Einsatzpflicht erst im Jahr nach Rechtskraft der Zulassung. Somit würden zivildienstpflichtige Personen, die erst im Jahr der ordentlichen Entlassung rechtskräftig zugelassen werden, gar nicht verpflichtet, ihre Einsatzpflicht vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu erfüllen. Mit der Erhöhung des Entlassungsalters wird sichergestellt, dass auch diese zivildienstpflichtigen Personen sämtliche verfügten Diensttage leisten müssen.
Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Absatz 1: Diese Änderung steht im Zusammenhang mit Massnahme 5 und ergänzt – wie auch Artikel 18 – den Grundsatz von Artikel 1. Wenn die Zulassungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht erfüllt sind, soll gar nicht erst ein Gesuch eingereicht werden können.
Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme von Absatz 1 für den Fall des Assistenz- oder Aktivdienstes stellt sicher, dass das verfassungsmässige Recht, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, im Kern unangetastet bleibt. Aufgrund der Massnahme 1 (vgl. neuen Art. 8 Abs. 1) haben diese Personen zur Erbringung des Tatbeweises 150 Zivildiensttage zu leisten.
Art. 17 Wirkung der Gesuchseinreichung
Absatz 1 wird angepasst, weil die bisherige Regelung nur noch für gesuchstellende Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht in die Armee eingeteilt sind, gilt.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Massnahme 2. Dabei soll aber nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern der Bestätigung des Gesuchs abgestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sämtliche eingeteilten Angehörigen der Armee