Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 12 Seiten
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1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Von den grösseren Nachbarn der Schweiz kennt einzig Österreich noch die Wehrpflicht und verfügt über einen Zivildienst, der als Vergleich herbeigezogen werden kann. Deutschland, Frankreich und Italien haben die allgemeine Wehrpflicht in den 2000er Jahren ausgesetzt oder abgeschafft.
In Österreich kann nur Zivildienst leisten, wer für den Militärdienst tauglich befunden wurde. Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst ist zudem eine Erklärung, in der in allgemeiner Form Gewissensgründe gegen das Leisten von Militärdienst geltend gemacht werden. Diesbezüglich ist das System in Österreich demjenigen in der Schweiz ähnlich. Der Zivildienst dauert in Österreich 9 Monate und ist an einem Stück zu leisten (zum Vergleich: Der Militärdienst dauert 6 Monate, der daraus resultierende Faktor 1,5 im Verhältnis zur Militärdienstdauer entspricht demjenigen in der Schweiz). Unterschiede zwischen den beiden Ländern bestehen insbesondere beim Vollzug des Zivildienstes. Die Tätigkeitsbereiche für Zivildienstleistende in Österreich sind mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar. Eine Ausnahme stellt das Rettungswesen (Begleitung von Ambulanzen etc.) dar, das in der Schweiz kein eigener Tätigkeitsbereich für Zivildienstleistende ist. In Österreich wurden im Jahr 2016 im Rettungswesen gut 40 % aller Einsätze geleistet. Es ist damit der grösste Tätigkeitsbereich des österreichischen Zivildienstes. Unterschiede zwischen den beiden Ländern gibt es auch bei der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst. Im Jahr 2016 gab es rund 15 000 «Feststellungen der Zivildienstpflicht» in Österreich (entspricht den Zulassungen zum Zivildienst), in der Schweiz waren es im selben Jahr 6169.
Anders als in der Schweiz werden in Österreich sinkende Zahlen bei den Zulassungen von Zivildienstleistenden beklagt. Begründet werden die niedrigeren Zahlen mit geburtenschwachen Jahrgängen.
Die Bedingungen und Regelungen in den umliegenden europäischen Ländern zum Zivildienst unterscheiden sich damit stark von denjenigen in der Schweiz. Insbesondere gibt es keine Regelungen, die auf die Senkung der Attraktivität eines Zivildienstes abzielen würden, wie sie in dieser Vorlage vorgeschlagen werden. Deshalb können aus den besprochenen Beispielen keine Schlussfolgerungen für die Schweiz gezogen werden.
1.5 Umsetzung
Die Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist ab Juli 2020 vorgesehen. Die Phase bis zum Inkrafttreten soll so kurz wie möglich gehalten werden, ist doch im Vorfeld der Umsetzung mit einer markanten Zunahme der Anzahl Zulassungen zu rechnen.
Verantwortlich für die Umsetzung bleibt der Bund mit der Vollzugsstelle für den Zivildienst im WBF.
Das ZDG ist als Rahmengesetz konzipiert, in dem Grundsätze und Delegationsnormen stehen. Ausführungsbestimmungen werden in der ZDV geregelt. Angedachte Anpassungen der ZDV zur Umsetzung der neuen Normen im ZDG sind in den Erläuterungen zu einzelnen Artikeln unter Ziffer 2 sowie in Ziffer 5.4 aufgeführt.
Die Umsetzung der Gesetzesänderung wird laufend im Rahmen des Controllings und des Qualitätsmanagements sowie im Austausch mit dem VBS evaluiert.
1.6 Nicht aufgenommene Revisionsanliegen
Der Bundesrat hat geprüft, ob neu Zivildienstpflichtige bei Sport- und Kulturanlässen eingesetzt werden sollen und ob eine Erweiterung des bestehenden Tätigkeitsbereichs Sozialwesen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ZDG) für den Einsatz von Zivildienstpflichtigen zur Unterstützung von Angehörigen betreuungsbedürftiger Personen in die Vernehmlassungsvorlage zu einer Änderung des ZDG aufzunehmen ist.
1.6.1 Sport- und Kulturanlässe
Zur Frage, ob neu der Einsatz von Zivildienstpflichtigen bei Sport- und Kulturanlässen vorgesehen werden soll, wurden die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF), die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (KVMBZ) sowie die Sportdachverbände Swiss Olympic und SwissTopSport konsultiert. Im Ergebnis konnte kein nennenswerter Bedarf an Einsätzen von Zivildienstpflichtigen bei Sportanlässen ermittelt werden und es hat sich gezeigt, dass der Einsatz von Zivildienstpflichtigen bei Kulturanlässen mit den Rahmenbedingungen des Zivildienstes nur schwer vereinbar ist. Der Bundesrat hat daher beschlossen, den Einsatz von Zivildienstpflichtigen bei Sport- und Kulturanlässen nicht in die Vernehmlassungsvorlage aufzunehmen.
Bereits unter geltendem Recht (Art. 8b Zivildienstverordnung) möglich ist der Einsatz von Zivildienstpflichtigen zugunsten von Grossanlässen, die für den Bund von Bedeutung sind. Ein Spezialeinsatz des Zivildienstes erfolgte beispielsweise zugunsten der Expo02. Soweit der Bundesrat die Durchführung von Landesausstellungen, Olympischen Spielen oder vergleichbaren Grossanlässen als für den Bund bedeutend erklärt und den Einsatz von Zivildienstpflichtigen als im öffentlichen Interesse liegend beurteilt, ist auch inskünftig eine Unterstützung durch den Zivildienst möglich.
1.6.2 Unterstützung von Angehörigen betreuungsbedürftiger Personen
Zur Klärung des Bedarfs an erweiterten Unterstützungsleistungen durch Zivildienstpflichtige und der Art der benötigten Unterstützung wurden neben dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen auch acht Fachstellen (Schweizerisches Rotes Kreuz, Krebsliga Schweiz, pro infirmis, Parkinson Schweiz, pro senectute, Alzheimer Schweiz, Entlastungsdienst Schweiz, Zentrum für Gerontologie) konsultiert. Dabei zeigte sich, dass diese Bedarfsfrage bis zum Entscheid über die Eröffnung des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens noch nicht mit genügender Klarheit erstellt und abschliessend beurteilt werden konnte. Massgebend für diese Beurteilung sind die Resultate der vom BAG im Rahmen des Förderprogramms «Entlastungsangebote für pflegende Angehörige 2017–2020» in Auftrag gegebenen Studie zum Unterstützungsbedarf von pflegenden Angehörigen. Das BAG stellt diese Resultate für Sommer 2019 in Aussicht. Aufgrund dieser Resultate wird überhaupt erst geklärt werden können, nach welchen Unterstützungsleistungen durch Zivildienstpflichtige allenfalls ein Bedarf besteht und welche konkreten rechtlichen Normierungen dazu erforderlich wären.