Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 12 Seiten
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1.3.3 Die Massnahmen 5, 6 und 7
Diese drei Massnahmen bezwecken die verstärkte Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Militärdienst und Zivildienst. Sie sind geeignet, die Attraktivität des Zivildienstes gezielt zu senken und der Gleichwertigkeit der Diensterfüllung in Armee und Zivildienst besser Nachachtung zu verschaffen.
Massnahme 5: Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen
Angehörige der Armee, die nach bisherigem Recht mit 0 Restdiensttagen in der Armee zum Zivildienst zugelassen werden, stehen der Armee für Assistenz- und Aktivdienst nicht mehr zur Verfügung, erbringen jedoch im Zivildienst in der ordentlichen Lage de facto keinen Tatbeweis. Im Vergleich zu anderen Armeeangehörigen mit 0 Restausbildungsdiensttagen, die zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können, erzielen sie einen nicht wünschbaren raschen und konkreten Vorteil dadurch, dass sie nicht mehr schiesspflichtig sind. Ein Ausschluss der Zulassung ist mit den aktuellen Zulassungsvoraussetzungen des Zivildienstes (insbesondere Deklaration eines Gewissenskonflikts und Bereitschaft, den Zivildienst nach Gesetz zu leisten) vereinbar und zur Verhinderung einer unerwünschten Besserstellung gegenüber anderen Militärdienstpflichtigen mit Schiesspflicht erforderlich. Im Falle von Assistenz- oder Aktivdienst der Armee muss das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, jedoch unangetastet bleiben, was mit einer Präzisierung des Grundsatzartikels (Art. 1 ZDG) sichergestellt wird.
Massnahme 6: Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung
Mit der jährlichen Einsatzpflicht ab dem Kalenderjahr nach der Zulassung erfolgt eine Angleichung an den Dienstleistungsrhythmus der Militärdienstpflichtigen in der Armee und damit eine Reduktion der Attraktivität des Zivildienstes. Die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen wird dadurch gestärkt, dass diese grundsätzlich in der gleichen Lebensphase erbracht werden (der Hauptteil der Dienstleistung wird in der Regel im Alter zwischen 20 und 25 Jahren erbracht).
Massnahme 7: Gesuchsteller aus der RS müssen den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abschliessen
Eine Angleichung zwischen Dienstleistung in der Armee und im Zivildienst erfolgt auch dahingehend, dass berücksichtigt werden soll, dass Rekruten, die aus der RS vorzeitig entlassen werden, in der Regel in die nächstfolgende RS, jedenfalls aber in eine RS in naher Zukunft, aufgeboten werden. Die bisherige Regelung beim Zivildienst, wonach eine zugelassene Person ohne bestandene RS den langen Dienst innerhalb von drei Jahren nach Zulassung leisten muss, verschafft dieser im Vergleich zum Rekruten eine unerwünschte Besserstellung. Erforderlich ist eine Massnahme, die im Sinne der Regelung der Leistung der RS korrigierend eingreift.
1.3.4 Verworfene Massnahmen
In der Diskussion zur Entwicklung der Zulassungen zum Zivildienst, inklusive im Verhältnis zur Alimentierungssituation der Armee, wurden in der Vergangenheit – teilweise wiederholt – auch andere Massnahmen zur Reduktion der Attraktivität des Zivildienstes politisch gefordert und diskutiert. Im zweiten Bericht zu den Auswirkungen der Tatbeweislösung7 hat der Bundesrat vier alternative Vorgehensweisen geprüft und – teilweise auch mit Blick auf das Erfordernis einer genügenden Anzahl Einsatzbetriebe und Einsatzplätze – als untauglich verworfen: Erschwernisse im Vollzug, um die Attraktivität des Zivildienstes weiter zu senken (beispielsweise: Verbot des Übernachtens zuhause; Verlängerung der Arbeitszeit pro Tag; zusätzliche Verlängerung der minimalen Einsatzdauer; Streichen der Pflicht der Zivildienstpflichtigen, selbst Einsatzplätze vorzuschlagen; Verbot von Auslandeinsätzen; Verpflichtung zu harter körperlicher Arbeit); generelle Erhöhung des Faktors zur Berechnung der Dauer des Zivildienstes; vollständige oder teilweise Umsetzung der parlamentarischen Initiative 10.528; Wiedereinführung der «Gewissensprüfung». In seinem Bericht zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20. Januar 20158 zu Varianten zu Artikel 16 Absatz 2 ZDG und deren Bewertung kam das WBF zum Schluss, dass bei allen Varianten der Einschränkung des Rechts von Militärdienstpflichtigen, jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen zu können, die Nachteile einer Einschränkung deutlich überwiegen.
Auch zum jetzigen Zeitpunkt erweisen sich die oben genannten alternativen Massnahmen weiterhin nicht als zielführend, so dass der Bundesrat bewusst darauf verzichtet, sie in diese Vorlage aufzunehmen. Dies gilt namentlich für die Wiedereinführung der Gewissensprüfung, die Zuweisung der Zivildienstpflichtigen zu bezeichneten Einsatzplätzen durch die Verwaltung und die Einschränkung des jederzeitigen Rechts zur Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst.
1.3.5 Erwartete Effekte der sieben Massnahmen
Eine verbindliche quantitative Aussage zum Umfang der Senkung der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst ist nicht möglich. Aufgrund der Stossrichtung der Massnahmen 1 und 2 kann erwartet werden, dass eine deutlich spürbare dämpfende Wirkung bei den Wechseln von ausgebildeten Soldaten nach bestandener RS und erfolgter Einteilung in die Armee eintritt. Eine teilweise Verlagerung zu Zulassungen von nicht ausgebildeten Rekruten vor oder während der RS kann nicht ausgeschlossen werden. Zu beachten bleibt zudem, dass der Zivildienst einer der Faktoren ist, die Auswirkungen auf den Armeebestand haben. Es kann daher nicht erwartet werden, dass die Abgänge aus der Armee linear zur Senkung der Anzahl der Zulassungen zum Zivildienst abnehmen. Gleichzeitig kann jedoch festgestellt werden, dass bei einer Abnahme der Abgänge in den Zivildienst von Angehörigen der Armee (also nach RS) um jährlich rund 20 % (durchschnittlich 440 Personen) in den Jahren 2014 bis 2016, der Planwert der WEA rechnerisch erreicht worden wäre.
7 Der Bericht ist abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 27.06.2012 («Zulassungen zum Zivildienst: Vorläufig keine zusätzlichen Massnahmen»).
8 Der Bericht ist abrufbar unter: www.zivi.admin.ch > Infothek > Publikationen > Studien und Berichte («Bericht über mögliche Zeitpunkte der Gesuchseinreichung»).