Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 12 Seiten

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Das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, bleibt auch bei den Massnahmen 3 und 4 unangetastet; an die Erbringung des Tatbeweises werden aber erhöhte Anforderungen gestellt, im einen Falle durch einen länger dauernden Zivildienst, im anderen Falle durch eine Beschränkung der Wahl des Pflichtenhefts für den Zivildiensteinsatz. Eine Ungleichbehandlung dieser Kategorien von zum Zivildienst Zugelassenen mit anderen Kategorien ist gewollt und erscheint gemessen am Rechtsgleichheitsgebot, am Verhältnismässigkeitsprinzip (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, inklusive Verbot, den Zivildienst als Bestrafung auszugestalten) und am Grundsatz von Gleichwertigkeit von Militärdienst und Zivildienst vertretbar. Es gibt kein Recht, dass Zivildienstpflichtige ihren Einsatz innerhalb ihrer beruflichen Qualifikation leisten können. Angesichts des Zwecks, den Abgang qualifizierter Angehöriger der Armee zu reduzieren, ist die Massnahme 4 weder diskriminierend noch strafend. Da jährlich lediglich rund 40 Zivildiensteinsätze auf Pflichtenheften für Mediziner stattfinden, ist das Ausmass der Massnahme im Sinne einer Verschärfung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen vernachlässigbar gering.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu allen sieben Massnahmen in Ziffer 2 verwiesen.

In einer Situation von Unsicherheit zur Entwicklung bei zentralen Planwerten der WEA (vgl. Ziff. 1) sowie der demographischen Entwicklung ist das Bestehen eines konkreten öffentlichen Interesses an rechtzeitigen Massnahmen zur bedarfsgerechten Alimentierung der Armee und damit zur nachhaltigen Sicherstellung der sicherheitspolitisch geforderten Leistungen klar erkennbar.

Massnahmen beim Zivildienst sind ein Mittel zur Verfolgung dieses öffentlichen Interesses. Trotz oder gerade als Folge der zahlreichen engen Abhängigkeiten zwischen Militär- und Zivildienstpflicht ist jedoch die Kausalität von Massnahmen bei Armee und Zivildienst und von deren Wirkungen in Armee und Zivildienst, inklusive durch Rückkoppelungen, nicht einfach zu bestimmen und darzulegen. Dies erschwert die – mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit entscheidende – Beurteilung, ob und welche Massnahmen beim Zivildienst zur Verfolgung des genannten öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind.

Wegen dieser Erschwerung bei der Darlegung der Kausalitäten können bei der Begründung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen nur reduzierte Anforderungen an die Argumentationstiefe und -dichte gestellt werden.

Der Bundesrat hat die rechtlichen Erwägungen zu den Massnahmen zur Reduktion der Zulassungen einer sicherheitspolitischen Abwägung des Risikos gegenübergestellt, das mit Blick auf den Armeebestand aus dem Nicht- oder nicht rechtzeitigen Handeln auch beim Zivildienst entsteht. Daher ist die Änderung des ZDG zeitlich und inhaltlich geboten.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagene Massnahme 1 ermöglicht Zivildienstleistungen, die insgesamt weit mehr als doppelt so lange wie der Militärdienst dauern. Der UNO-Menschenrechtsausschuss hat wiederholt eine Verletzung der Artikel 18 und 26 des UNO-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte25 (Diskriminierungsverbot) festgestellt in Fällen, in denen der zivile Ersatzdienst das Doppelte des Militärdienstes betrug26. Insofern stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der Massnahme 1 mit den Anforderungen des Paktes. Der Bundesrat erachtet es indes als vertretbar, dass mit Massnahme 1 ab einem gewissen Zeitpunkt (nämlich nach Absolvierung der RS) höhere Anforderungen an den Tatbeweis gestellt werden.

5.3 Erlassform

Der Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es sind keine neuen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vorgesehen. Die in den Artikeln 17 Absatz 4 und 21 Absatz 4 vorgesehenen Rechtsetzungsdelegationen entsprechen den bisherigen Rechtsetzungsbefugnissen (vgl. Art. 17 Abs. 2, Art. 20, 21 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 1 ZDG).

25 SR 0.103.2

26 Young-Kwan Kim et consorts c. République de Corée, communication n° 2179/2012 , constatations du 15.10.2014, § 7.3; Vernier et Nicolas c. France, communication n° 690 et 691/1996, constatations du 11.07.2000, § 10.4, http://juris.ohchr.org/; weitere Beispiele bei Manfred Nowak, CCPR Commentary, 2nd ed. 2008, N 29 ad Art. 8 und N 29 ad Art. 26.