Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 12 Seiten
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lichen Interesse dienende zweckmässige Massnahmen beim Zivildienst zu treffen. Der Handlungsbedarf an einer Änderung des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19956 (ZDG) ist gegeben.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage beinhaltet die mit Bundesratsbeschluss vom 15. November 2017 angeordnete Umsetzung der sieben Massnahmen wie folgt:
─ Massnahme 1: Alle zum Zivildienst zugelassenen Personen, die gemäss Faktor 1,5 weniger als 150 Zivildiensttage leisten müss-
ten und ihre Ausbildungsdienstpflicht in der Armee nicht vollständig erfüllt haben, leisten 150 Tage.
─ Massnahme 2: Für eingeteilte Angehörige der Armee (RS bestanden) gilt eine Wartefrist von 12 Monaten zwischen Gesuchsein-
reichung und Zulassung mit Pflicht, weiter Militärdienst zu leisten.
─ Massnahme 3: Der Faktor von 1,5 gilt auch für zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee höhere Unteroffiziere oder
Offiziere (aktuell Faktor 1,1) waren, und für Spezialfälle (insb. frühere Fachoffiziere und Kader die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben; aktuell Faktor 1,1 bis 1,5).
─ Massnahme 4: Mediziner dürfen ihre Zivildiensttage nicht mehr auf Pflichtenheften für Mediziner leisten.
─ Massnahme 5: Angehörige der Armee, die bereits alle Ausbildungsdiensttage geleistet haben, werden nicht zum Zivildienst
zugelassen. Damit wird verhindert, dass sie sich einen raschen Vorteil verschaffen können, indem sie sich der Schiesspflicht entziehen, die im Hinblick auf Assistenz- und Aktivdiensteinsätze bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt.
─ Massnahme 6: Zum Zivildienst zugelassene Personen müssen ab dem Kalenderjahr nach Zulassung jährlich einen Einsatz
leisten.
─ Massnahme 7: Wer sein Gesuch aus der RS gestellt hat, schliesst den langen Einsatz von sechs Monaten (180 Tage) spätestens
im Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung folgt, ab (heute: drei Jahre).
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Die Massnahmen 1 und 2
Diese beiden Massnahmen sind geeignet, die Abgänge ausgebildeter Angehöriger der Armee aus den Formationen substantiell zu reduzieren.
Massnahme 1: Mindestanzahl von 150 Diensttagen
Die mit Massnahme 1 vorgesehene Belastung durch die insgesamt zu leistenden Diensttage (in Armee und anschliessend im Zivildienst) steigt in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Wechsels zum Zivildienst an. Der einzelne Dienstpflichtige wird mit fortschreitender Leistung der Militärdienstpflicht seine Beweggründe und seinen Entscheid zum Wechsel umso sorgfältiger erwägen, auch vor dem Hintergrund von dessen Auswirkungen auf sein privates und berufliches Umfeld. Die Mindestanzahl von 150 Zivildiensttagen ist erforderlich, damit eine Wirkung bereits ab dem ersten WK eintritt. Der Faktor 1,5 (Dauer des Zivildienstes im Vergleich zum Militärdienst) steigt in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Wechsels zum Zivildienst auf maximal Faktor 37,5 an.
Massnahme 2: Wartefrist von 12 Monaten
Die mit Massnahme 2 vorgesehene Wartefrist von 12 Monaten ist erforderlich, um armeeseitig individuelle Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen, die es dem betroffenen Armeeangehörigen ermöglichen sollen, weiterhin Militärdienst zu leisten.
1.3.2 Die Massnahmen 3 und 4
Bei diesen beiden Massnahmen steht der Zweck, Abgänge von Qualifizierten zu reduzieren, im Vordergrund. Diese Massnahmen sollen die Abgänge von Kadern sowie von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten aus der Armee zum Zivildienst reduzieren.
Massnahme 3: Faktor 1,5 auch für Unteroffiziere und Offiziere
Mit Massnahme 3 tritt an die Stelle des bisherigen, auf das Individuum gerichteten Fokus, wonach bei Offizieren und Unteroffizieren die höhere Zahl bereits geleisteter und noch zu leistender Militärdiensttage berücksichtigt wird, eine Neuregelung zugunsten des Bedarfs der Armee (nämlich aus dem erbrachten Ausbildungsaufwand einen tatsächlichen Mehrwert im Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls im Einsatz zu erzielen). Die geltende Differenzierung des Faktors zugunsten der Kader hat sich vor dem Hintergrund des Verlusts der Armee an Dienstleistenden in Funktionen mit erhöhten Anforderungen nicht bewährt und kann nur durch ein entsprechend gewichtigeres Eingriffsmittel korrigiert werden.
Massnahme 4: Verbot für Mediziner, Zivildienst als Mediziner zu leisten
Schon nach bisherigem ZDG sind Einsätze, die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen, nicht erlaubt (Art. 4a Bst. d ZDG). Die Möglichkeit für Mediziner, selbst bei Anwendung dieser Bestimmung durch Zivildienstleistung in ihrem angestammten Berufsfeld de facto ihre Weiterbildung und Erfahrung positiv zu beeinflussen, kann nur dadurch unterbunden werden, dass sie Zivildienst auf anderen Pflichtenheften leisten. Darauf zielt Massnahme 4 ab.