Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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über einen Viertel der BVG-versicherten Frauen bereits heute bei 65 Jahren.41 In der beruflichen Vorsorge führt die Vereinheitlichung des Rentenalters bei 65 Jahren zu einer Erhöhung des Altersguthabens der Frauen und somit zu einer Rentenverbesserung von rund 4–5 Prozent. Diese Verbesserung ergibt sich aus der längeren Dauer des Sparprozesses.
4.5.2.2 Finanzielle Konsequenzen
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge bewirkt die Erhöhung des Referenzalters für die Frauen das Weiteräufnen des BVG-Altersguthabens sowie die Weiterführung des Invaliditätsschutzes um ein Jahr. Entsprechende finanzielle Auswirkungen könnten sich, je nach reglementarischer Ausgestaltung der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung, in der Erhöhung des massgebenden Altersguthabens zur Ermittlung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen ergeben sowie in der um ein Jahr längeren Ausrichtung von Invalidenleistungen, sofern diese reglementarisch bei Erreichen des Referenzalters in eine Altersleistung umgewandelt werden. Diese Verschiebungen dürften sich jedoch nur in einer äusserst geringfügigen Art und Weise finanziell bemerkbar machen, sodass auf entsprechende Berechnungen verzichtet wurde.
4.5.3 Teilbezug, Vorbezug und Aufschub der Altersleistung
– Die gesetzlichen Regelungen der beruflichen Vorsorge sollen allen Versicherten in vergleichbarer Weise Flexibilität bei der Pensionierung sichern, wie dies in der AHV vorgesehen ist.
– Die Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens drei Schritte für den Bezug der Altersrente anbieten, wobei ein teilweiser Vorbezug mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen muss. Bei Kapitalbezügen dürfen die Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr als drei Schritte vorsehen.
Das geltende Gesetz sieht den Teilbezug von Altersleistungen nicht vor, die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können ihn aber anbieten.
Neu sollen alle Versicherten einen Anspruch auf Teilbezug der Altersleistung haben, der mit der AHV-Regelung koordiniert ist. Konkret muss jede Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit eines gleitenden Übertritts von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand in mindestens drei Schritten anbieten, dies auch bei Teilzeitarbeit oder Teilinvalidität.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Möglichkeit zum Vorbezug ab Vollendung des 62. Altersjahres und zum Aufschub bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vorsehen. In der Praxis sind gegenwärtig fast 80 Prozent der versicherten Personen einem Vorsorgereglement unterstellt, das den Altersrücktritt ab 58 Jahren und den Aufschub bis 70 erlaubt.
41 Pensionskassenstatistik 2015, BFS; Auswertung BSV