Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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4.5.3.1 Vorbezug

– Gleich wie in der AHV wird eine gesetzliche Regelung eingeführt, in der alle Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten ab dem 62. Altersjahr einen vorzeitigen Bezug der Altersleistung ermöglichen müssen.

Der komplette Vorbezug setzt allerdings die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber voraus, dessen Vorsorgeeinrichtung eine Altersleistung ausrichten soll. Dies hindert jedoch die Weiterführung der Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt bei demselben Arbeitgeber nicht. Im Falle der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt entsteht ein neues Vorsorgeverhältnis, aus dem später eine zusätzliche Altersleistung ausgerichtet wird. Der Vorbezug hat eine versicherungsmathematische Kürzung des Umwandlungssatzes zur Folge.

Bei einem teilweisen Vorbezug müssen mindestens 20 Prozent der Altersleistung bezogen werden. Die Beitragspflicht bleibt so lange bestehen, wie die versicherte Person aufgrund ihres Lohnes noch der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Dies hat die Weiteräufnung des verbleibenden Altersguthaben und entsprechend eine Erhöhung der Altersleistungen zur Folge.

Die Vorsorgeeinrichtungen können in den Reglementen auch feinere Abstufungen des Rentenbezugs vorsehen und haben weiterhin die Freiheit, den Versicherten die Weiterversicherung eines früheren Lohnniveaus (vgl. Art. 33a BVG) und weitere Beiträge nach dem Referenzalter (vgl. Art. 33b BVG) anzubieten. Dadurch sind über die gesetzliche Mindest-Flexibilität hinaus vielfältige Kombinationen möglich.

In der beruflichen Vorsorge können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen den Vorbezug der Altersleistung frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen (Art. 1i Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 198442 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Ein früherer Bezug der Rente ist zulässig bei betrieblichen Restrukturierungen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Diese Regelung ist sehr spezifisch für die obligatorische berufliche Vorsorge und wird durch die vorliegende Revision nicht berührt, sie bleibt einstweilen unverändert bestehen. Die Frage eines allfälligen Revisionsbedarfs beim Mindestalter für reglementarische Altersleistungen sollte im Rahmen der geplanten BVG-Revision geprüft und mit den Sozialpartnern besprochen werden.

4.5.3.2 Aufschub

– Der Aufschub des Altersrücktritts um fünf Jahre soll für alle möglich werden, sofern im entsprechenden Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Beim teilweisen Rückzug aus dem Erwerbsleben vor Erreichen des Referenzalters soll es der versicherten Person freistehen, ob sie im Umfang der Reduktion einen Teil der

42 SR 831.441.1