Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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4.5 Koordination mit der beruflichen Vorsorge
4.5.1 Notwendige Koordination zwischen AHV und berufliche Vorsorge
– Die Erhöhung des Referenzalters und die Flexibilisierung des Rentenbezugs werden mit der beruflichen Vorsorge koordiniert.
Die Einführung eines Referenzalters und die Flexibilisierung in der AHV machen es nötig, die Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge diesbezüglich ebenfalls anzupassen. Die in der AHV geltenden Grundsätze werden so weit ins BVG übernommen, als dies notwendig ist, um ein Auseinanderklaffen des gesetzlichen Rentenalters (der Frauen) zu verhindern und um andererseits sicherzustellen, dass die in der AHV vorgesehene Flexibilität von den erwerbstätigen Personen auch bestmöglich genutzt werden kann. Es reicht nämlich nicht aus, die Möglichkeiten der flexiblen Pensionierung in der AHV zu verbessern, wenn nicht gleichzeitig die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verpflichtet werden, in ihren Reglementen ein flexibles Rentenalter einzuführen. Vielmehr ist es notwendig, die Flexibilisierung des Rentenbezugs und die Harmonisierung des Referenzalters in beiden Säulen innerhalb der gleichen Reformvorlage zu behandeln. Denn beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand stellt sich für die Versicherten die Frage, wann und wieviel Altersleistung sie gesamthaft aus der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge beziehen können. Sie müssen die Reduktion ihres Erwerbseinkommens und dessen Ersatz durch die Leistungen aus der Altersvorsorge möglichst gut koordinieren. Für die Mehrheit der betroffenen Personen ist für den Entscheid zum (ganzen oder teilweisen) Rückzug aus dem Erwerbsleben nicht in erster Linie die AHV-Rente, sondern vor allem die Höhe der Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend. Werden in der 1. Säule Vorbezug und Aufschub der Altersleistung neu geregelt und der Teilbezug eingeführt, dann können die Versicherten diese neuen Möglichkeiten nur nutzen, wenn im Grundsatz die gleichen Eckwerte auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestehen. Ob zum Beispiel eine Person die Möglichkeit des Rentenaufschubs in der AHV nutzt und die Erwerbstätigkeit tatsächlich weiterführt, hängt stark davon ab, ob sie auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge den Bezug der Altersleistung aufschieben kann.
Das gilt in noch höherem Grad für das Referenzalter der Frauen. In der beruflichen Vorsorge liegt das ordentliche Rentenalter ebenfalls bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer. Das Rentenalter ist grundsätzlich auch der Endpunkt für die allgemeine Beitragspflicht in der beruflichen Vorsorge.
4.5.2 Einheitliches Referenzalter bei 65 Jahre
– Das Referenzalter wird für Frauen und Männer einheitlich bei 65 Jahren festgelegt