Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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die Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden kann. In diesem Wortlaut besteht Artikel 22 UVG seit Inkrafttreten am 1. Januar 2012 der AHVG-Änderung vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung). Die Renten werden demnach nicht mehr revidiert, wenn angenommen werden kann, dass sich die berechtigte Person endgültig aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Diese Regelung wird beibehalten.

4.7 Finanzierung der AHV

4.7.1 Finanzierungsbedarf

– Seit 2014 sind die Einnahmen und Ausgaben der AHV unausgeglichen.

– Sobald die geburtenstarken Jahrgänge das Rentenalter erreichen, wird sich dieses Ungleichgewicht noch verstärken und das Defizit wird sich zwischen 2021 und 2030 auf 43 Milliarden Franken belaufen. Um den Stand des AHV-Fonds bis 2030 wieder auf 100 Prozent der Jahresausgaben zu bringen, sind zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 53 Milliarden Franken nötig.

– Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird der Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln auf 49 Milliarden Franken reduziert. Zur Deckung des verbleibenden Finanzierungsbedarfs ist eine Zusatzfinanzierung erforderlich. Vorgeschlagen wird eine Erhöhung der MWST um 1,5 Prozentpunkte.

Seit 2014 weist die AHV ein negatives Umlageergebnis (Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, ohne Kapitalzinsen) auf. Aktuell beläuft sich das kumulierte Umlagedefizit auf 2,7 Milliarden Franken. Aber trotz Umlagedefizit konnte die AHV dank der Anlageerträge bisher ein positives Betriebsergebnis ausweisen. Allerdings zeigt sich, dass die AHV bereits von der Zunahme der Rentenbezügerinnen und -bezüger und vom Anstieg der Lebenserwartung betroffen ist. In den nächsten Jahren wird sich die Lage noch verschlechtern, wenn die geburtenstarken Jahrgänge von 1955 bis 1970 nach und nach ins Rentenalter kommen. Dem AHV-Referenzszenario zufolge wird das finanzielle Defizit der AHV weiter stark ansteigen. Auch 2018 wird das Umlageergebnis weiterhin negativ ausfallen, und die Anlageerträge werden nicht mehr ausreichen, um das Defizit zu decken. Danach wird sich die Situation von Jahr zu Jahr verschlechtern. Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds compenswiss geht davon aus, dass der AHV-Fonds seine Aktiven ohne Gegenmassnahmen bereits ab 2021 und 2022 reduzieren und Desinvestitionen in Höhe von rund 100 Millionen Franken pro Monat vornehmen muss. In den Folgejahren müssten die monatlichen Desinvestitionen nochmals deutlich höher ausfallen. Angesichts des anhaltenden Ungleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben müsste zur Finanzierung der laufenden Renten auf das Kapital der AHV zurückgegriffen werden. Ab diesem Zeitpunkt wird der AHV-Ausgleichsfonds innert weniger Jahre aufgebraucht sein. Die AHV-Ausgaben werden sich zwischen 2021 und 2030 auf 534 Milliarden Franken belaufen, die Einnahmen hingegen auf lediglich 491 Milliarden Franken. Damit wird das kumulierte Umlagedefizit in diesem Zeitraum insgesamt 43 Milliarden Franken betragen. Das Gesetz verlangt, dass der Deckungsgrad des AHV-Ausgleichsfonds