Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Die nachfolgende Tabelle zeigt die finanziellen Auswirkungen der Flexibilisierung des Rentenbezugs in ihrer zeitlichen Entwicklung. Folgende Massnahmen sind bei den Ausgaben mitberücksichtigt: das dritte Vorbezugsjahr, die Anpassung der Kürzungssätze und Aufschubszuschläge, sowie die Rentenverbesserungen aus zusätzlich bezahlten Beiträgen nach Referenzalter.
Tabelle 4-12
Auswirkung der Flexibilisierung des Rentenbezugs
Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2018
Jahr Vorbezug 3. Jahr Kürzung bei Zuschlag bei Rentenverbesse- Vorbezug Aufschub rung Ausgaben Einnahmen Ausgaben Ausgaben Ausgaben 2021 0 0 0 00
2022 157 - 32 8 30
2023 207 - 44 17 22
2024 233 - 54 25 15
2025 263 - 65 35 - 111
2026 257 - 70 44 - 220
2027 252 - 72 55 - 335
2028 236 - 74 64 - 449
2029 215 - 74 74 - 664
2030 192 - 75 83 - 777
Total 2022-2030 2 012 - 560 405 - 17263
Es ist davon auszugehen, dass die geplanten Massnahmen zur Förderung der Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Alter von 65 Jahren hinaus dazu beitragen, die Einnahmen aus Beiträgen zu erhöhen und dadurch die Finanzen der AHV zu entlasten. Auf eine Schätzung der zusätzlichen Beitragseinnahmen wird jedoch verzichtet, da die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die Bevölkerung im Voraus nur schwer abschätzbar sind.
4.4.2.7 Splitting der während der Ehe erzielten Einkommen
Die derzeit geltenden Grundsätze betreffend Splitting der während der Ehe erwirtschafteten Einkommen werden weitgehend übernommen. Beim Eintreten des zweiten Versicherungsfalls werden die Einkommen hälftig geteilt und der Ehefrau und dem Ehemann gegenseitig angerechnet. Der Vorbezug einer ganzen oder anteiligen Altersrente hat allerdings kein Einkommenssplitting mehr zur Folge. Grund für diese Änderung ist die Tatsache, dass es sich bei vorbezogenen Renten nur um einen Vorschuss auf die Leistung handelt, auf welche die versicherte Person bei Erreichen des Referenzalters Anspruch hat. Ein Splitting erfolgt somit in folgenden Fällen:
– wenn die Ehefrau und der Ehemann das Referenzalter erreicht haben;
– wenn eine Witwe oder ein Witwer das Referenzalter erreicht hat;
– bei einer Scheidung; oder