Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Altersleistung vorbeziehen will. Ab Erreichen des Referenzalters kann hingegen nur noch derjenige Teil der Altersleistung aufgeschoben werden, der aufgrund der reglementarischen Bestimmung der Vorsorgeeinrichtung und des zu diesem Zeitpunkt versicherten Lohnes maximal an Altersguthaben hätte angespart werden können.

Zur Förderung der Weiterarbeit nach dem Referenzalter, aber auch aus steuerlichen Gründen, ist der Rentenaufschub an die Weiterführung der Erwerbstätigkeit gebunden. Denn nur Personen, die tatsächlich weiterarbeiten, sollen von der steuerprivilegierten beruflichen Vorsorge profitieren können. Die gesetzliche Beitragspflicht endet jedoch mit dem Referenzalter. Im Falle eines Aufschubs gibt es keine Beitragspflicht. Wie bereits heute soll es weiterhin den paritätisch zusammengesetzten Führungsorganen der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen überlassen werden, ob sie in ihren Reglementen eine Möglichkeit zur Beitragszahlung vorsehen wollen. Diese Möglichkeit kann bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres angeboten werden (vgl. Art. 33b BVG).

4.6 Koordination mit den anderen Sozialversicherungen

Altersleistungen und Invalidenleistungen

Gemäss geltendem Recht in der 1. Säule gilt eine invalide Person nicht mehr als invalid, sobald sie eine Altersrente vorbezieht oder spätestens, wenn sie das Rentenalter erreicht.

Die vorgeschlagene Regelung sieht die Möglichkeit eines Teilvorbezugs der Altersrente vor. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person ihre Rente ganz vorbezieht (zu 100 Prozent), kann sie keine Leistungen der IV mehr beanspruchen. Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn die Rente teilweise vorbezogen wird. Mit dem Teilvorbezug wird bezweckt, Personen möglichst lange den Verbleib im Arbeitsmarkt zu ermöglichen, weshalb die Leistungen der Invalidenversicherung wie beispielsweise Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel und Assistenzbeiträge weiterhin ausgerichtet werden müssen.

Altersrenten und Ergänzungsleistungen

Der Bezug einer Altersrente gibt grundsätzlich Anspruch auf den Bezug einer Ergänzungsleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach geltendem Recht werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die ausgerichteten Renten als Einnahme angerechnet. Im Falle eines Vorbezugs der ganzen Rente nach Artikel 40 AHVG wird die gekürzte ganze Rente bei den Einnahmen berücksichtigt (vgl. Art. 15a der Verordnung vom 15. Januar 197143 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Diese Regelung bleibt im Falle eines Vorbezugs der ganzen Rente bestehen. Für den Bezug der Teilrente ist hingegen eine Anpassung nötig. Tatsächlich könnte mit dem vorgesehenen anteiligen Rentenvorbezug einer prozentual geringen Rente der Einkommensverlust über die Ergänzungsleistungen finanziert werden. Dies würde aber dem Ziel der Flexibilisierung des Rentenbezugs widersprechen, das ja gerade in einer besseren Vereinbarkeit zwischen Erwerbstätigkeit und Ruhestand besteht. Um diese unerwünschte Folgereaktion zu verhindern, wird folgende Änderung vorgeschlagen:

43 SR 831.301