Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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soll die Kompetenz erhalten, die MWST anzuheben. Vorgesehen ist, dass die Einnahmen aus der Erhöhung um 1,5 Prozentpunkte vollständig dem AHV-Ausgleichsfonds zugeführt werden.
Angesichts des Finanzierungsbedarfs der AHV wird mit dieser Vorlage vorgeschlagen, die MWST in einem einzigen Schritt um 1,5 Prozentpunkte anzuheben, sobald die Reform in Kraft tritt (voraussichtlich 2021). Da die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die AHV auch über das Jahr 2030 hinaus spürbar sein werden, ist die Mehrwertsteuererhöhung zeitlich nicht begrenzt.
Die MWST-Sätze können entweder linear oder proportional angehoben werden. Bei einer linearen Anhebung wird jeder der drei Sätze um die gleiche Prozentpunktezahl erhöht, während bei einer proportionalen Anhebung das Verhältnis zwischen dem Normalsatz und den Vorzugssätzen beibehalten wird. Bei den Steuererträgen würden mit der linearen Methode rund 12 Prozent mehr Einnahmen erzielt als mit der proportionalen Methode. Sowohl der zusätzliche Prozentpunkt, der seit 1999 auf die MWST erhoben wird, als auch die Zusatzfinanzierung, die bis Ende 2017 für die IV vorgesehen war, beruhen auf der proportionalen Methode.
Für die Erhöhung der MWST-Sätze sieht die aktuelle Vorlage deshalb eine proportionale Anhebung vor. Die proportionale Erhöhung hat aus sozialpolitischer Sicht den Vorteil, dass die regressive Wirkung der MWST abgeschwächt wird. Mit dieser Methode sind die tieferen Sätze weniger stark betroffen, und der Konsum von Gütern des täglichen Bedarfs wird somit weniger stark belastet. Damit bietet die proportionale Erhöhung der MWST den Vorteil, dass die Kaufkraft der tiefen bis mittleren Einkommen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die untenstehende Tabelle zeigt die MWST-Sätze, die bei einer proportionalen Erhöhung der Steuersätze um 1,5 Prozentpunkte gelten würden.
Tabelle 4-14
Neue MWST-Sätze bei proportionaler Erhöhung um 1,5 Prozentpunkte
Aktuelle Sätze Proportionale Erhöhung
Normalsatz 7,7 9,2
Sondersatz für 3,7 4,4
Beherbergungsleistungen
Reduzierter Satz 2,5 3,0