Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht

5 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

5.1 Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer

Art. 130 Abs. 3terund 3quater

Die finanzielle Entwicklung der AHV wird durch die demografische Entwicklung stark beeinträchtigt. Die Geburtenstarken Jahrgänge der 1955er- bis 1970er-Jahre treten allmählich in den Ruhestand über, was das finanzielle Gleichgewicht der AHV erheblich beeinflussen wird. Zudem übersteigen die Versicherungsausgaben seit 2014 die hauptsächlich durch Versichertenbeiträge und dem Beitrag des Bundes generierten Einnahmen. Um das erwartete Finanzierungsdefizit auszugleichen, bedarf es neben der Harmonisierung des Referenzalters auf 65 Jahre auch einer Zusatzfinanzierung der AHV durch die MWST. Aus diesem Grund wird Artikel 130 BV mit je einem neuen Absatz 3terund 3quaterergänzt. Da die Erhöhung der MWST eine Anpassung in der Verfassung erfordert, untersteht diese Änderung dem obligatorischen Referendum und muss zudem von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen werden. Bereits im Jahr 1999 wurde die Mehrwertsteuer im Artikel 130 Absatz 3 BV um ein Prozentpunkt für die Finanzierung des Altersaufbaus der AHV erhöht. 83 Prozent des Ertrages dieses MWST-Prozents fliessen seither an die AHV, 17 Prozent an den Bund zur Finanzierung der demografiebedingten Zunahme des Bundesbeitrages an die AHV.

Abs. 3ter: Dieser Absatz bildet die Verfassungsgrundlage zur Erhöhung der MWST um 1,5 Prozentpunkte im Hinblick auf die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der AHV. Die Zuständigkeit für die Erhöhung der MWST-Sätze wird dem Bundesrat übertragen. Die Erhöhung der MWST muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform greifen. Gemäss der Planung des Bundesrates ist das Inkrafttreten per 1. Januar 2021 vorgesehen. Diese Planung ist indes von der parlamentarischen Beratung und des Datums der Volksabstimmung abhängig. Damit diesem Umstand Rechnung getragen werden kann, ist der Bundesrat auf einen gewissen Handlungsspielraum angewiesen, um den richtigen Zeitpunkt für die Erhöhung des Satzes zu bestimmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unternehmen eine entsprechende Vorlaufzeit brauchen, um die Änderung der MWST-Sätze einzubeziehen, sobald diese definitiv bekannt sind.

Abs. 3quater: Dieser Absatz präzisiert, dass die Einnahmen aufgrund der Erhöhung des MWST-Satzes nach Absatz 3tereinzig für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt sind, im Gegensatz zum Demografieprozent (Abs. 3) von dem ein Teil (17 %) dem Bund zukommt.

5.2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 3 Abs. 1 und 1bis

Wie bis anhin regelt Artikel 3 die Beitragspflicht der Versicherten. Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung der Beitragspflicht der Erwerbstätigen unverändert.