Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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nicht unter den Betrag der jährlichen Ausgaben sinkt (Art. 107 Abs. 3 AHVG). Bei einem Umlageverfahren wie in der AHV müssen die laufenden Ausgaben durch die jährlichen Einnahmen gedeckt sein. Um die Situation bis 2030 wieder ins Gleichgewicht zu bringen und den gesetzlich vorgegebenen Deckungsgrad zu erreichen, sind finanzielle Mittel in Höhe von 53 Milliarden Franken erforderlich. Mit den im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen (Erhöhung Referenzalter für Frauen, Flexibilisierung des Rentenbezugs und Verbesserung der Rente nach 65) verringert sich der zusätzliche Finanzierungsbedarf von 53 auf rund 49 Milliarden Franken.

Die Herausforderung der demografischen Entwicklung ist seit Langem bekannt. Der Bundesrat hat versucht, dieser Situation entgegenzuwirken, und verschiedene Gesetzesrevisionen vorgeschlagen (vgl. Kap. 2.1), die jedoch alle gescheitert sind. Da keine rechtzeitigen Massnahmen ergriffen wurden, ist der Finanzierungsbedarf der AHV in den letzten Jahren nochmals deutlich angestiegen. Denn je später die Massnahmen zur Konsolidierung der AHV greifen, desto mehr finanzielle Mittel braucht es, um die Rentenfinanzierung zu gewährleisten.

Mit der Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre sowie unter Miteinbezug der vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen, lassen sich zwischen 2021 und 2030 netto rund 10 Milliarden Franken einsparen. Diese Einnahmen machen nur einen kleinen Anteil der zusätzlichen Finanzierungsmittel aus, die es für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der AHV braucht. Ohne zusätzliche Finanzierungsmittel kann das Rentenniveau nicht gewährleistet werden.

Es ist notwendig, wieder eine Dynamik mit regelmässigen AHV-Reformen in Gang zu setzen, um die laufenden Herausforderungen an die Versicherung, insbesondere in struktureller Hinsicht, auffangen zu können. Daher muss Mitte des nächsten Jahrzehnts eine nächste Reform ausgelöst werden, die sich über 2030 hinaus, den Zeithorizont von AHV 21, auswirkt.

4.7.2 Geprüfte Massnahmen

Für eine Zusatzfinanzierung der AHV kommen verschiedene Möglichkeiten in Frage. Nach Artikel 102 AHVG setzen sich die Einnahmen der AHV aus Lohnbeiträgen (74 % der Einnahmen), aus dem Bundesbeitrag (entspricht gemäss aktueller Regelung 19,55 % der Ausgaben und macht 19 % der Einnahmen aus), aus dem Ertrag der Spielbankenabgabe und aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (1 % der Einnahmen) zusammen. Seit 1999 kommt der AHV noch eine weitere Finanzierungsquelle zu: Der Ertrag aus der Erhöhung der MWST um 1 Prozentpunkt (5,8 % der Einnahmen) geht, abzüglich 17 Prozent, die nach geltendem Recht dem Bund zur Finanzierung seines Beitrages zugutekommen, an die AHV.46

Für die Zusatzfinanzierung sind keine neuen Finanzierungsquellen vorgesehen, wie beispielsweise über direkte Steuern; hingegen sollen die aktuellen Einnahmequellen stärker genutzt werden. Dazu wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft: die Anhebung des AHV-Beitragssatzes, die Erhöhung der MWST und die Senkung des von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Deckungsgrades des AHV-Ausgleichsfonds mit

46 Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV, SR 641.203