Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht

einer entsprechenden Zusatzfinanzierung. Die beiden Finanzierungsquellen des AHV-Beitragssatzes und der MWST haben sich bewährt und können die nötigen Mittel liefern.

Mit Blick auf das Versicherungsprinzip könnten die demografiebedingten Zusatzkosten durchaus über eine Erhöhung des AHV-Beitragssatzes finanziert werden. Um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf bis 2030 zu decken, müsste der AHV-Beitragssatz um 1,3 Prozent angehoben werden. Der Einbezug dieser Finanzierungsquelle wird nun im Rahmen der Steuervorlage 17 diskutiert (vgl. Kap. 1.2.6.). Demnach soll unter anderem eine Erhöhung des AHV-Beitragssatzes von 0,3 Prozentpunkten vorgenommen werden.

Die zweite Option ist die Verwendung der MWST-Erträge zugunsten der AHV. Ausgangspunkt für diese Option ist die Absicht, die Beitragszahlenden nicht übermässig zu belasten, sondern die Finanzierung der AHV solidarisch auf die ganze Bevölkerung

– und damit auch die Rentnerinnen und Rentner – zu verteilen. Die MWST wurde auch in der Vergangenheit schon für die Finanzierung der AHV genutzt, als diese aufgrund der Entwicklung der Alterspyramide nicht mehr gewährleistet war. Nach Artikel 130 Absatz 3 BV obliegt die Kompetenz, die MWST zugunsten der AHV um höchstens 1 Prozentpunkt anzuheben, der Bundesversammlung. In Anbetracht dieser Überlegungen ist es gerechtfertigt, in der Bundesverfassung eine neuerliche Erhöhung der MWST zugunsten der AHV vorzusehen. Um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf bis 2030 zu decken, müssten die MWST-Sätze um 1,6 Prozentpunkte angehoben werden, damit der Ausgleichsfonds den Stand von 100 Prozent einer Jahresausgabe erreicht. Diese Variante wäre aber eine reine Finanzierungslösung, die der Bundesrat geprüft hat aber nicht weiterverfolgen will (vgl. Kap. 1.2.4.1).

Als dritte Option wurde eine Reduktion des Deckungsgrads des AHV-Ausgleichsfonds und eine dementsprechende Zusatzfinanzierung über die MWST geprüft. Nach dieser Option könnte von der im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegten Regelung, wonach der Stand des AHV-Ausgleichsfonds nicht unter den Betrag einer jährlichen Ausgabe sinken darf, abgewichen werden. Der Fondsstand müsste im Jahr 2033 lediglich 80 anstelle der heute vorgeschriebenen 100 Prozent aufweisen. Der Finanzierungsbedarf würde dadurch um 66 Milliarden Franken verringert. Diese Option wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Das Kapital des AHV-Fonds stellt die zentrale Grösse dar, anhand der die finanzielle Lage der AHV beurteilt werden soll. Der Fonds benötigt Reserven, um die Rentenzahlungen abzusichern und Schwankungen des Betriebsergebnisses aufzufangen. Die auf dem Umlageverfahren basierende Finanzierung der AHV ist darauf angewiesen, dass die laufenden Einnahmen die Jahresausgaben decken können. Damit die Stabilität der AHV und der Erhalt des Leistungsniveaus gesichert bleiben, muss der gesetzliche Fondsstand bei einer Jahresausgabe festgelegt werden. Eine Reduktion des Deckungsgrades auf 80 Prozent würde die Altersvorsorge als Ganzes destabilisieren, weshalb diese Option zur Verbesserung der finanziellen Lage der AHV nicht in Betracht gezogen werden kann.

4.7.3 Erhöhung der Mehrwertsteuer

Um die Finanzierungslücken der AHV bis 2030 zu decken, wird eine Erhöhung der MWST um maximal 1,5 Prozentpunkte vorgeschlagen. Der Grundsatz dieser Erhöhung wird durch einen Bundesbeschluss in der Verfassung verankert. Der Bundesrat