Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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nicht mindestens eine Beitragszeit von einem ganzen Jahr zurückgelegt haben, entsteht durch die nach dem vollendeten 65. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten kein Anspruch auf eine neue Rente.
Abs. 4: Neu können die zwischen dem 65. und dem 70. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten zum Auffüllen von Beitragslücken, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters liegen, herangezogen werden. Damit diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die versicherte Person den AHV-Mindestbeitrag eingezahlt haben. Zum anderen muss das nach Erreichen des Referenzalters erzielte Erwerbseinkommen mindestens 40 Prozent des Einkommens entsprechen, das die versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters durchschnittlich erzielt hat. Für die Ermittlung der 40-Prozent-Schwelle werden alle Erwerbseinkommen berücksichtigt, wobei es keine Rolle spielt, ob diese beitragspflichtig waren oder nicht (beispielsweise im Falle des Freibetrags bei erwerbstätigen Rentner). Nicht miteinbezogen werden Einkommen aus Einkommenssplittings, ungeachtet des Grundes für das Splitting. Das nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Einkommen wird unter den Ehegatten nicht geteilt (Art. 29quinquiesAbs. 4 Bst. a AHVG). Deshalb kann es sich bei den in Absatz 3 erwähnten Einkommen nur um eigene Einkommen der versicherten Person handeln. Diese beiden Kriterien müssen für jedes Kalenderjahr erfüllt sein. Somit ist es nicht möglich, die Einkommen über den gesamten Zeitraum ab Vollenden des 65. bis zum Vollenden des 70. Altersjahrs zu kumulieren, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die zwischen dem Vollenden des
65. Altersjahrs und dem 31. Dezember nach dem Geburtsdatum erzielten Einkommen werden anteilsmässig berechnet, um zu bestimmen, ob die Beitragsmonate ausreichen, um eine Beitragslücke zu schliessen. Gleiches gilt für die zwischen dem 1. Januar des Jahres des 70. Geburtstags und dem Geburtsdatum erzielten Einkommen.
Abs. 5: Die Berücksichtigung der zwischen dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters und dem 65. Geburtstag zurückgelegten Beitragsmonate, der Jugendjahre und der Zusatzjahre wird, wie bereits heute, vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt. Zudem wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Einzelheiten für die Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters zurückgelegten Beitragszeiten zu regeln.
Art. 29quinquiesAbs. 3 Bst. a, b, d und e sowie Abs. 4 Bst. a
Abs. 3: Der Vorbezug einer Rente oder eines prozentualen Anteils davon hat keinen Einfluss auf die Einkommensteilung, da es sich bei den während der Vorbezugsdauer ausbezahlten Renten lediglich um Vorschüsse der Leistung handelt, auf welche die versicherte Person bei Erreichen des Referenzalters Anspruch haben wird. Deshalb werden die Einkommen während der Vorbezugsdauer nicht geteilt, sondern erst, wenn der jüngere der beiden Ehegatten das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 E-AHVG erreicht. Um dies zu berücksichtigen, wurden die Buchstaben a und b entsprechend angepasst. Als weitere Splittingtatbestände gelten der Bezug je einer Invalidenrente sowie der Bezug einer Invalidenrente des einen und das Erreichen des Referenzalters des andern. Diese Tatbestände gelten bereits nach heutigem Recht, neu werden sie explizit im Gesetz erwähnt.
Abs. 4 Bst. a: Aufgrund des provisorischen Aspekts der Rentenberechnung löst der Vorbezug der Altersrente keine Einkommensteilung aus (siehe Abs. 3). Für das Splitting müssen demnach die zwischen der Eheschliessung und dem 31. Dezember vor