Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Die Dauer der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen wird in einem neuen Absatz 1bisseparat geregelt. Diese Kategorie der Versicherten war bisher bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen 64 und Männer 65) beitragspflichtig. Das gilt auch künftig: Männer und Frauen sind bis zum Erreichen des Referenzalters, also bis 65, beitragspflichtig. Das gilt auch dann, wenn sie ihre Rente vorbezogen haben.

Da das Referenzalter für Frauen gemäss den Übergangsbestimmungen schrittweise angehoben wird, kommt es auch zu einer schrittweisen Verlängerung der Beitragspflicht für Frauen der Übergangsgeneration (vgl. dazu Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen).

Art. 4 Abs. 2 Bst. b

Buchstabe b wird an die neue Terminologie Referenzalter angepasst.

Art. 5 Abs. 3 Bst. b

Abs. 3: Buchstabe b wird an die neue Terminologie Referenzalter angepasst.

Art. 21 Referenzalter und Altersrente

Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Beim Referenzalter handelt es sich um den Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre Altersrente beziehen kann, ohne eine Kürzung infolge Vorbezugs zu erfahren oder einen Zuschlag infolge Aufschubs zu erhalten. Um den Begriff des Referenzalters zu definieren, sind die Absätze 1 und 2 anzupassen. Das Referenzalter wird für Männer und Frauen bei 65 Jahren vereinheitlicht. Für die schrittweise Anhebung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahren sind Übergangsbestimmungen vorgesehen (vgl. Bst. a der Übergangsbestimmungen).

Art. 29bisAllgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung

Abs. 1: Das Referenzalter von 65 Jahren ist der massgebende Zeitpunkt, in dem die Rente von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, definitiv berechnet wird. Vorbehalten sind Fälle, bei denen in einem späteren Zeitpunkt eine Einkommensteilung vorgenommen werden muss (zweiter Versicherungsfall). Auch aufgeschobene Renten werden in diesem Referenzzeitpunkt berechnet. Wird die Erwerbstätigkeit über das Alter von 65 Jahren hinaus fortgeführt, kann die versicherte Person später eine Neuberechnung beantragen (siehe Abs. 3). Die Neuberechnung erfolgt nicht automatisch, sondern in jedem Fall erst auf Antrag der versicherten Person hin.

Abs. 2: Der bisherige Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.

Abs. 3: Bleibt die versicherte Person über das Referenzalter hinaus erwerbstätig und bezahlt sie weiterhin AHV-Beiträge, so werden dieser Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Allerdings wird nur der Teil des Einkommens, der über den Freibetrag hinausgeht, miteinbezogen. Die Anrechnung dieser Erwerbseinkommen kann zu einem höheren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und allenfalls zu einer höheren Rente führen. Die ausbezahlte Rente kann allerdings in keinem Fall höher sein als die Maximalrente. Eine Neuberechnung der Altersrente muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Die Neuberechnung ist unabhängig von einem eventuellen Abruf einer aufgeschobenen Rente. Das Begehren kann nur einmal gestellt werden. Bei Personen, die vor Erreichen des Referenzalters