Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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mfe ist der Meinung, dass im betrachteten Zeitraum die OKP im Verhältnis zu den anderen Zahlern entlastet worden sei. Aufgrund der ungenügenden Regelung der Restfinanzierung seien zulasten der Patienten auch finanzpolitisch motivierte Entscheide in Kantonen und Gemeinden getroffen worden.

4.9 Vergütung des Pflegematerials Kantone GDK und AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VS, ZG,

ZH weisen darauf hin, dass aufgrund der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (C-3322/2015 et C-1970/2015) die Leistungserbringer im Pflegebereich die Kosten des Pflegematerials der OKP nicht separat in Rechnung stellen können und dass die Finanzierungslücke nach Ansicht des BAG durch die Restfinanzierer zu schliessen sei. Diese weitere Kostenverschiebung sei inakzeptabel. Es sei bei der KLV-Änderung zu berücksichtigen, dass das Weiterführen der separaten Finanzierung des Pflegematerials durch die OKP kostenneutral erfolgen müsse. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nur die Krankenversicherer die für die Rechnungskontrolle notwendigen Informationen erhalten würden und somit prüfen könnten, ob die Wahl und der Einsatz der Materialen nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit erfolgt sei. Die GDK verlangt Anpassungen gegen die Kostenverschiebung von der OKP zu Kantonen und Gemeinden.

Laut GDK und AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, LU, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VD, VS, ZG,

ZH entspricht es nicht einem breiten politischen Willen, dass die Vorschläge des EDI nicht der Kostenverschiebung und der Finanzierung des Pflegematerials Rechnung tragen würden. Anpassungen verlange die GDK seit Längerem. Auch aus den Reihen des Parlamentes stünden diese Forderungen im Raum (Mo Bischof 18.3425 «Die sprunghafte Mehrbelastung der Kantone, Gemeinden und Spitexorganisationen beseitigen. Die Kosten für das Pflegematerial anpassen», Po SGK-NR 16.3352 «Gleichmässige Finanzierung der Kostensteigerung bei den Pflegeleistungen durch alle Kostenträger», Frage Humbel 18.5133 «Umsetzung des Postulates 16.3352 der SGK-NR, ‹Gleichmässige Finanzierung der Kostensteigerung bei den Pflegeleistungen durch alle Kostenträger›», Mo SGK-N 18.3710 «MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen»).

BS ist der Meinung, dass der Vorschlag zur Harmonisierung der Pflegebedarfsinstrumente und die Desharmonisierung bei der Vergütung des Materials widersprüchlich seien. Nach der Motion der SGK-N vom 6. Juli 2018 solle der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen schaffen, wonach Leistungserbringer Materialien der MiGeL sowohl für die Selbstanwendung als auch die Anwendung durch eine Pflegefachperson in Rechnung stellen können. Nach dem runden Tisch vom 14. April 2018 sei eine Reaktion von Seiten des BAG ausgeblieben. Die vorliegende Verordnungsänderung solle dazu genutzt werden. Falls das Problem auf Gesetzesstufe gelöst werden müsse, so seien auf Verordnungsstufe zumindest Übergangslösungen zu etablieren, welche das bisherige System stützen würden.

BE weist darauf hin, dass etliche Versicherer die Zahlungen für Mittel und Gegenstände im Laufe des Jahres 2018 eingestellt hätten. Allein im Kanton Bern würden die Ausfälle auf rund 10 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Es sei erforderlich, dass die Pflegebeiträge der OKP unter Berücksichtigung der Kosten für Mittel und Gegenstände neu berechnet würden. Die Anpassungen seien schnellstmöglich vorzunehmen. Dass der allgemeinen Kostenentwicklung und der Problematik der Materialkosten nicht Rechnung getragen werde, entspreche zudem nicht dem breiten politischen Willen und mehrerer Forderungen aus den Reihen des Parlaments.