Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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mfe hält zahlreiche Argumente des Kommentars zur Vorlage als nicht nachvollziehbar, beispielsweise im Bereich des Pflegematerials wegen der Verteuerung moderner Wundverbände. Zudem seien die Auswirkungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2017, die zu grossen Problemen im Bereich der Anwendung und Abrechnung von Pflegematerial geführt hätten, nicht berücksichtigt worden. Es sei ein klarer Mangel der Vorlage, dass keine Lösung dazu vorgebracht worden sei.

Andere Organisationen

Für den SGV ist eine weitere Kostenverschiebung hin zu den Kantonen und Gemeinden nicht akzeptabel. Die KLV-Vorlage zur Kostenneutralität müsse diese Entwicklung (Finanzierungslücke für die Kosten des Pflegematerials der OKP durch die Restfinanzierung zu schliessen) mitberücksichtigen. Die OKP hat die Pflegematerialien vor 2011 und bis mindestens Ende 2017 bezahlt. Eine Fortsetzung dieser bisherigen Finanzierungslösung würde für die OKP kostenneutral erfolgen. Hingegen hat der plötzliche Systemwechsel zu einem grossen Chaos im Bereich der Anwendung und Abrechnung von Pflegematerial und damit zu organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten geführt. Daher ist der SGV der Ansicht, dass diese unklare und unbefriedigende Situation kein Dauerzustand sein dürfe.

4.10 Unterjährige Einführung Kantone

Die GDK und die Kantonen AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VS, ZG, ZH halten fest, dass eine unterjährige Einführung der angepassten OKP-Beiträge nicht praktikabel sei. Dies weil es in einem Kalenderjahr zwei verschiedene Patientenbeteiligungen und zwei verschiedene Restfinanzierungen geben würde, was zu einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand führen würde. Da ein grosser Teil der Leistungsbezüger Ergänzungsleistungen (EL) beziehe, müssten – wegen höheren Durchschnittsprämien oder höheren AHV-Renten – schweizweit mehrere zehntausend EL-Verfügungen zusätzlich Mitte Jahr statt wie üblich nur per Jahresanfang angepasst werden.

Nach Ansicht von BE führt das unterjährige Inkrafttreten zu einem erheblichen administrativen Aufwand für Leistungserbringer, Kantone und EL-Durchführungsstellen. BE müsste per 1. Juli 2019 bei rund 8'500 EL beziehenden pflegebedürftigen Heimbewohnenden eine zusätzliche Neuberechnung der EL vornehmen.

UR führt auf, dass ein grosser Teil der Bewohner EL beziehe, sodass schweizweit mehrere 10'000 EL-Verfügungen im Jahr 2019 zwei Mal angepasst werden müssten.

JU stellt das unterjährige Inkrafttreten in Frage, weil damit ein hoher administrativer Aufwand verbunden wäre, namentlich in Bezug auf die Ergänzungsleistungen.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

CURAVIVA und VAKA fordern die Inkraftsetzung der Änderungen auf den 1. Januar 2020, damit die Aussagekraft und die Umsetzungssicherheit aller statistischen und budgetrelevanten Grundlagen nicht erschwert werde.

Für die ASPS wäre eine unterjährige Einführung der geänderten KLV-Beiträge hinsichtlich der Festsetzung der Budgets, der Patientenbeiträge und der Restfinanzierungsanteile nicht praktikabel und mit unverhältnismässigem Aufwand bei allen Beteiligten sowie und unterjährigen EL-Anpassungen verbunden.