Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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CLASS sowie die Kantone FR, GE und NE sind der Ansicht, dass die neue Praxis, die durch die jüngsten Urteile des BVGer im Bereich der Übernahme von Pflegematerial eingeführt wurde, eine chaotische Situation schafft mit einem hohen Risiko, Sozialversicherer in echte Schwierigkeiten beim Zugang zur Erstattung der notwendigen häuslichen Pflege zu bringen. Die Lösung wäre eine KLV-Revision. Es sei schwer zu verstehen, warum sich die Vorlage auf die Lösung eines Problems konzentriert, das der Mehrheit der Akteure nicht als solches erscheint, und dafür darauf verzichtet, bei der in letzter Zeit erfolgten deutlichen Verschlechterung der Sozialversicherung anzusetzen.

Aus der Sicht von VD ist schwer nachvollziehbar, warum bei der Anpassung der Beiträge die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Pflegematerial nicht berücksichtigt werden. Durch die daraus resultierende Kostenverlagerung müsse der Kanton eine Mehrbelastung von rund 3 Franken pro Tag für die Heimpflege tragen. Die Anpassung der Beitragssätze sollte diese Tatsache berücksichtigen. Die Erwägungen im erläuternden Bericht seien zu unvollständig, um als Grundlage für die Entscheidung zu dienen, auf eine Korrektur zu verzichten.

JU präzisiert, dass die Kantone und die Leistungserbringer derzeit neue komplexe und kostspielige Verfahren konzipieren, die sich negativ auf die Betreuung mancher Patientinnen und Patienten zu Hause auswirken könnten. Artikel 20 KLV sollte dahingehend geändert werden, dass ambulante Pflegedienstleister alle Materialkosten wieder in Rechnung stellen können.

Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen

Die LLS betont, dass wie bereits mehrfach in Gesprächen mit dem BAG festgehalten und von diesem auch anerkannt, die Kosten für Pflegematerial nicht oder nur ungenügend in die Berechnungen zur NPF eingeflossen seien. Weiter sei das eingesetzte Material seit Einführung der NPF weiterentwickelt worden und habe sich entsprechend verteuert. Die LLS ist nach wie vor der Ansicht, dass die OKP-Beiträge alleine aus diesen Gründen substanziell angehoben werden müssten.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Die IG Pflegefinanzierung ist der Ansicht, dass die Kosten für das Pflegematerial wie vor dem Entscheid des Bundesgerichts von der OKP zu tragen seien. Eigentlich sei die vor der Einführung der neuen Pflegefinanzierung übliche Praxis zu keiner Zeit in den Diskussionen und Beratungen der zuständigen Kommissionen in Frage gestellt worden. Es sei unverständlich, warum der Bundesrat nicht bereit sei, eine schnelle unbürokratische Lösung herbei zu führen.

CURAVIVA Schweiz und VAKA weisen darauf hin, dass die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September und 7. November 2017 (C-3322/2015 sowie C-1970/2015) sehr negative Folgen hätten. Speziell in der ambulanten Pflege würden Mittel und Gegenstände zum Teil abwechselnd durch eine Patientin oder einen Patienten oder durch eine Pflegefachperson angewendet. Die unterschiedliche Finanzierung führe zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen und zu einem grossen und unnötigen administrativen Aufwand. Ausserdem würden nur die Krankenversicherer die für die Rechnungskontrolle notwendigen Informationen erhalten, sodass die Kantone oder Gemeinden die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit nicht überprüfen könnten. Darum sei eine dringende Rechtsänderung notwendig.

senesuisse hält fest, dass in der Berechnung der heutigen OKP-Beiträge die bei der Pflege verwendeten Mittel und Gegenstände nicht berücksichtigt worden seien, sodass eine Korrektur an dieser Situation dringend nötig sei.

Laut Spitex Schweiz, AFAS, AVASAD, Spitex Bregaglia, SACD, FAS, GVCMS, pharmaSuisse, Spitex Verband Aargau, Spitex Kanton Bern, Spitex OW, Spitex Region Arth-