Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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Senkung der Beiträge an die Spitex lehnt er dezidiert ab. Die Erhöhung der Beiträge an die Heime unterstützt er, jedoch sei zu befürchten, dass die Restfinanzierung entsprechend gekürzt werde und es somit zu keiner substantieller Verbesserung der finanziellen Situation im Heimbereich kommen werde. Besonders unverständlich sei die Argumentation des Departements, dass aufgrund des sinkenden Konsumentenpreisniveaus eine zusätzliche Senkung der Beiträge der Versicherer zu prüfen wäre. Der schweizerische Seniorenrat ist klar der Ansicht, dass für die vorliegende Berechnung nicht der Konsumentenpreisindex massgebend sein dürfe, sondern vielmehr die generelle Steigerung der Gesundheitskosten. Aus diesen Überlegungen müsse als Folge der Kostensteigerung im Gesundheitswesen eine grundsätzliche Erhöhung der Beiträge der OKP in Betracht gezogen werden. Diese Kostensteigerung könne nicht einseitig auf die Kantone und Gemeinden überwälzt werden, da die Ergebnisse der Evaluation aufzeigen würden, dass die Gesamtkosten der OKP deutliche abgenommen hätten. Da der Bund in den Strategien zur Demenz und Palliativpflege den speziellen Bedarf dieser Patientengruppen aufgezeigt habe, erwarte der schweizerische Seniorenrat, dass sich der Bund seiner Verantwortung bewusst werde, indem er für diese zeitintensive Spezialpflege und Betreuung eine angemessene Zusatzfinanzierung festlege.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
IG Pflegefinanzierung ist der Ansicht, dass die Kostenentwicklung nicht einseitig auf die Kantone und Gemeinden überwälzt werden könne, weil die Ergebnisse der Evaluation eine Senkung der Belastung der OKP klar ausweisen würden. Der Evaluationsbericht zeige eine unterschiedliche Regelung der Restfinanzierung in den Kantonen auf. Eine Präzisierung von Seiten des Bundes bezüglich der Verantwortung der Kantone und Gemeinden sei daher erforderlich. Der Bundesgerichtsentscheid zur Finanzierung der Vollkosten unterstreiche diese Verantwortung. Es gälte nun sicher zu stellen, dass das Gerichtsurteil in allen Kantonen richtig umgesetzt werde und nicht die Pflegebedürftigen zusätzlich belastet würden. Es sei dringend zu definieren, was die Beiträge und die Restfinanzierung enthalten müssten oder was separat vergütet werde.
CURAVIVA und VAKA argumentieren, dass einige Kantone die Pflicht zur vollständigen Restfinanzierung nicht genügend wahrnehmen würden. Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 20. Juli 2018 (9C_446/2017) müssten die Kantone für die gesamthaft auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegerestkosten aufkommen. Nur wenn sie nachweisen würden, dass ein Leistungserbringer nicht wirtschaftlich und effizient arbeite, sei eine Kürzung zulässig. Die Sicherstellung dieser Vorgaben sei Aufgabe des Bundes. Notwendig sei anschliessend auch eine signifikante Erhöhung aller Beiträge der OKP, weil das primär durch die Demographie bedingte Kostenwachstum sehr einseitig die Kantone und Gemeinden belastet habe.
senesuisse stellt fest, dass sich der OKP-Beitrag an die gesamten Pflegekosten in Schweizer Pflegeheimen jedes Jahr verringerte, von 53,48 Prozent im Jahr 2009 auf 45,92 Prozent im Jahr 2014, und seither noch weiter; eigentlich sei die Differenz viel höher als 6,7 Prozent. Dies könne nicht dem Wunsch des Parlaments entsprechen. Der Gesetzestext sei gemäss einstimmiger Meinung des Nationalrats so anzupassen, dass die OKP-Beiträge auch die zukünftige Kostensteigerung berücksichtigen müssten. Die Korrektur falle mit 6,7 Prozent zu tief aus, ihr könne aber zugestimmt werden, damit nicht Kantone und Gemeinden über Gebühr belastet würden. Es sei aber zu befürchten, dass die Restfinanzierung im gleichen Ausmass reduziert werde, sodass weiterhin riesige Finanzierungslücken bestehen würden, laut BFS in der Höhe von jährlich rund 300-400 Millionen Franken. Somit müssten entweder Leistungen und Qualität abgebaut werden oder die Betriebe in Konkurs gehen. Eine Verrechnung der Kosten den versicherten Personen unter anderer Bezeichnung würde den Tarifschutz verletzten. Es sei deswegen nötig, dass die Kantone den Bundesgerichtsentscheid vom 20. Juli 2018 umsetzen