Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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Restfinanzierung durch die öffentliche Hand zu gewährleisten. Dabei sei insbesondere zu definieren, was in den Beiträgen und der Restfinanzierung alles enthalten sein müsse oder was separat vergütet werde, beispielsweisen Wegzeiten oder Pflegematerial.

psymoos fordert, dass die Kantone verpflichtet werden, die Restkosten zu finanzieren.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Um in der Leistungsabwicklung eine praktikable Umsetzung sicherzustellen, schlägt curafutura vor, dass die Beiträge in der KLV im Bereich «Pflegeheim» auf ganze Franken, im Bereich «Pflege zu Hause» auf zehn Rappen gerundet werden, wie dies bisher auch der Fall war.

santésuisse ist gegen eine Anpassung der Beiträge.

Andere Organisationen

CT PLAISIR fordert, dass nicht nur für Artikel 8b KLV, sondern auch für Artikel 8a eine Umsetzungsfrist vorgesehen wird, und zwar aufgrund der daraus entstehenden Fragen und Kosten.

Der SSV beantragt, auf die Senkung der Beiträge für die Pflege zuhause zu verzichten. (Art. 7a KLV)

Die MiGeL-Kosten dürfen künftig nicht alleine durch die Restfinanzierer getragen werden. Daher ist der SSV der Ansicht, dass die Behebung dieser Problematik dringlich ist und deshalb in diese Verordnungsanpassung zu integrieren.

Der SSV ist der Meinung, dass die Planung von Massnahmen aus dem Bericht «Bestandsaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege» vom Mai 2016 seitens des Bundes zu beschleunigen ist.

Der SGV fordert, dass die OKP-Beiträge nach Art. 7a, Abs. 1 und 3, KLV, so erhöht werden, dass aufgrund der neuen Praxis gemäss Urteilen BVGer keine Kostenverschiebung von Krankenversicherern zu Kantonen und Gemeinden entsteht.

Der SGV fordert, dass in der KLV festgehalten wird, dass die OKP-Beiträge nach Art. 7a, Abs. 1 und 3, KLV, regelmässig – mindestens jedoch alle drei Jahre – an die Kostenentwicklung in der Pflege angepasst werden.

Der SGV fordert, dass das bisherige Abgeltungssystem der Pflegematerialien (vor den Urteilen BVGer) beibehalten und legalisiert wird. Die KLV sei dahingehend zu ändern, dass Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 und 3 KLV (Spitex, Heime, freiberufliche Pflegefachpersonen) Pflegematerialien der OKP in Rechnung stellen könnten, unabhängig davon, ob es sich um eine Abgabe im Sinne der MiGeL oder um Pflegematerial handle. Die Unterscheidung zwischen Selbstanwendung und Personalanwendung von Pflegematerialien sei aufzuheben.

Der SGV ist der Ansicht, dass die Neuordnung der Pflegefinanzierung zu einer starken Belastung der öffentlichen Hand geführt hat, da die Kosten seit vielen Jahren steigen. Der SGV verlangt, dass rasch eine Diskussion über alternative Finanzierungsmodelle, wie zum Beispiel eine Pflegeversicherung, geführt wird. Der SGV ist der Meinung, dass es eine gleichmässige Finanzierung der Kostensteigerungen durch alle Kostenträger braucht, da bei der Finanzierung der Pflegekosten alle in Verantwortung stehen.