Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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JU verlangt eine Erhöhung der Beiträge auch für die häusliche Pflege, eine regelmässige Indexierung an die Kostenentwicklung (mindestens alle drei Jahre), die Möglichkeit der Verrechnung von sämtlichem Pflegematerial, die Schaffung zusätzlicher Kategorien für schwere Fälle und die Einführung konkreter Massnahmen zur Finanzierung spezialisierter Leistungen in der Palliative Care und Psychiatrie im Alter.

VD wünscht, dass die Beitragssätze so angepasst werden, dass die Tarife das Spitexangebot nicht beeinträchtigen, dass eine periodische Indexierung der Beiträge erfolgt, dass die Beiträge so angepasst werden, dass das Pflegematerial eingeschlossen ist, und dass die Pflegestufen über die 12 Klassen für Pflegeheime hinaus erweitert werden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Eine unterjährige Inkraftsetzung führt meist zu Abgrenzungsproblemen und zu einem nicht unerheblichen administrativen Mehraufwand. SGV tritt daher dafür ein, die revidierte Verordnung erst per Anfang 2020 in Kraft zu setzen.

Aus Sicht des SGV sollte die ganze MiGeL-Problematik rasch geklärt werden und dies sollte im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision erfolgen. Der SGV beantragt daher, diesen Punkt zusätzlich aufzunehmen und Regelungen für eine gerechte Entschädigung dieser Leistungen zu treffen.

Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen

Der SSR ist der Auffassung, dass der Bund die Verantwortung der Kantone und Gemeinden angesichts der unterschiedlichen Regelung der Restfinanzierung in den Kantonen präzisieren muss. Daher schlägt er folgende Änderung von Artikel 25a Absatz 5 Satz 2 KVG vor:

«Die Kantone stellen die Finanzierung der ausgewiesenen Restkosten der Pflegeleistungen sicher. Der Bundesrat erlässt einheitliche Kriterien zur Erhebung, Berechnung und zur Festsetzung der Vollkosten sowie ergänzend zur Finanzierung der Versorgungspflicht in der ambulanten Pflege.»

Der SSR ist der Ansicht, dass die Aufenthaltskosten in den Institutionen der AÜP nicht weiter den Patienten übertragen werden dürfen, da sonst nur diejenigen in Genuss dieses Angebots kämen, welche sich das auch leisten könnten. Es widerspreche dem sozialen Grundgedanken des KVG, dass der Bezug von Leistungen von der wirtschaftlichen Situation des Patienten abhängig sei. Daher empfiehlt er dem Bundesrat, im Rahmen dieser Änderung die erforderlichen Anpassungen in der stationären Spitalfinanzierung vorzunehmen:

«Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und ärztlich angeordnet werden, müssen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten längstens vier Wochen vergütet werden, und zwar nach den Regeln der Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 49 Abs. 1) sowie nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen). Die Akut- und Übergangspflege kann bei Bedarf auf ärztliche Anordnung einmal um längstens vier Wochen verlängert werden.»

Der SSR, SPO und VASOS beantragen, die KLV auf den 1. Januar 2019 dahingehend zu ändern, dass die Leistungserbringer der Pflege gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV das Pflegematerial der OKP in Rechnung stellen können. Auf die unsägliche Trennung des Materials zwischen Selbstanwendung und Anwendung durch eine Pflegefachperson sei zu verzichten. In diesem