Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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CURAVIVA Schweiz und VAKA beantragen die Sicherstellung durch den Bund der Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom 20. Juli 2018 (9C_446/2017) in Sachen Restfinanzierung, falls nötig gestützt auf Rechtsänderungen. Soweit noch Unklarheiten bestehen würden, sei vom Bund verbindlich zu definieren, was die Pflegekosten enthalten bzw. die Restfinanzierung decken müsse. Ausserdem sei eine Rechtsänderung des Artikels 20 KLV oder wenn nötig das Gesetzes anzupassen, damit die in der Praxis absolut untaugliche Unterscheidung zwischen Selbstanwendung und Anwendung durch fachliches Personal aufgehoben werde und die Leistungserbringer das Pflegematerial verrechnen könnten. Um die hohe Pflegeintensität für Demenz, für Palliativpflege und bei Multimorbidität besser zu berücksichtigen, seien die Pflegebedarfsstufen im Pflegeheim auf achtzehn Stufen zu erhöhen. Bezüglich Akut- und Übergangspflege sei Artikel 25a KVG anzupassen, damit die Vergütung nach den Regeln der stationären Behandlung – einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen – während vier Wochen und bei Bedarf auf ärztliche Anordnung nochmals für weitere vier Wochen erfolge. Ausserdem sei die Kostenentwicklung der Pflege der letzten Jahre insbesondere ab 2014 zu berücksichtigen. Es sei auch eine Regelung ins Gesetz aufzunehmen, wonach die Beiträge mindestens alle drei Jahre nach dem Aufwand nach Pflegebedarf und zwecks Gleichhaltung der Anteile aller Kostenträger überprüft würden. Schliesslich sei die Inkraftsetzung der Änderungen der OKP-Beiträge auf Anfang des Kalenderjahres festzusetzen. Die Erhöhung der Beiträge um 6.7 Prozent gelte als Minimalvariante.

senesuisse beantragt den Verzicht auf eine Senkung der OKP-Beiträge wegen das ungenügende Datenmaterials. Nach dem Willen des Parlaments würde jedenfalls schon bald eine Erhöhung anstehen (Postulat SGK-NR 16.3352 «Gleichmässige Finanzierung der Kostensteigerung bei den Pflegeleistungen durch alle Kostenträger»). Für die Vergütung des Pflegematerials sei die Stundenpauschale deutlich zu erhöhen. Viel besser wäre die Anpassung des Artikels 20 KLV, damit die in der Praxis absolut untaugliche Unterscheidung zwischen Selbstanwendung und Anwendung durch fachliches Personal aufgehoben werde. Ausserdem sei im Artikel 25a KVG einerseits zu präzisieren, dass die Kantone für die Tragung der gesamten auf ihrem Gebiet anfallenden Restpflegekosten zuständig seien, ausgenommen im Fall von ausgewiesener Unwirtschaftlichkeit oder Ineffizienz; andererseits, dass die Beiträge mindestens alle drei Jahre zwecks Beibehaltung des Kostenteilers zwischen Krankenversicherer und Restkostenfinanzierer angepasst würden. Ebenfalls sei Artikel 7a KLV Absatz 3 mit weiteren fünf Pflegebedarfsstufen zu ergänzen und der Pflegeintensität von besonderen Krankheiten und Situationen in den Messinstrumenten besser Rechnung zu tragen, vor allem für Demenz, Palliativpflege, Multimorbidität und hohen Pflegebedarf. Schliesslich müsse die Dauer der Übergangspflege auf mindestens 4 Wochen verlängert werden, mit der Möglichkeit zur einmaligen Verlängerung bei entsprechendem Bedarf, mit Finanzierung der Aufenthaltskosten analog der Spitalfinanzierung.

Spitex Schweiz, AFAS, AVASAD, Spitex Bregaglia, SACD, FAS, GVCMS, pharmaSuisse, Spitex Verband Aargau, SXBS, SVBL, Spitex Kanton Bern, Spitex OW, Spitex Region

Arth-Goldau, Spitex Region Einsiedeln Ybrig Alpthal, Spitex Schaffhausen, Spitex Sattel-Rothenthurm, SPXZG, SKSZ, SVKS, Spitex Verband SG/AR/AI, Spitex Verband Thurgau, Spitex Uri und SVKZ fordern eine substantielle Erhöhung der Beiträge in der Krankenpflege zu Hause. Sie unterstützen, mit der Ausnahme von Spitex Obwalden und Spitex Uri, die Erhöhung der Beiträge im Pflegeheimbereich. Mit der Ausnahme von SPXZG beantragen sie die Definition, was die Beiträge und die Restfinanzierung enthalte oder was separat vergütet werde – z. B. Wegzeiten, Pflegematerial. Für die Vergütung des Pflegematerials sei die KLV zu ändern, beispielsweise durch eine Änderung von Artikel 20. Auf die Trennung des Materials zwischen Selbstanwendung und Anwendung durch eine Pflegefachperson sei zu verzichten und damit die in den vergangenen Jahren funktionierende Praxis zu legalisieren. Aufgrund der je nach Pflegeleistung sehr unterschiedlich anfallenden Kosten sei eine pauschalisierte Einrechnung in den OKP-Beiträgen der ambulanten Pflege nicht sinnvoll. Damit würden materialintensive Leistungen (z. B. Wundpflege) zu tief abgegolten. Entsprechend