Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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Zusammenhang hält der schweizerische Seniorenrat fest, dass diese Praxis bereits vor Einführung der neuen Pflegefinanzierung üblich gewesen sei und zu keiner Zeit in den Diskussionen und Beratungen der zuständigen Kommissionen in Frage gestellt worden sei.
Die SPO fordert eine Stärkung der Autonomie der Pflegefachpersonen und zwar auf Stufe Gesetz wie auf Stufe Verordnung.
Die SPO beantragt, dass die Beiträge nach Art. 7a Abs. 1 KLV regelmässig, aber mindestens alle drei Jahre an die Kostenentwicklung der ambulanten Pflege angepasst werden.
Zudem fordert die SPO, dass die Deckelung der Beiträge der Versicherer gemäss Art. 7a Beiträge KLV zwingend aufgehoben werden muss. Die Beiträge der Versicherer sind so zu indexieren, dass sie sich der Teuerung anpassen und diese nicht mehr nur durch die Restkostenfinanzierung der öffentlichen Hand überwälzt wird.
Die SPO schlägt vor, folgende Passage in Art. 20 KLV zu streichen: «Die Versicherung leistet eine Vergütung (…) nach Artikel 55 KVV abgegeben werden und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden.»
VASOS und SPO fordern bezüglich der Abgeltung des Pflegematerials, dass die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdanwendung aufzuheben sei und dass die entsprechenden Kosten wie vor den Bundesverwaltungsgerichtsurteilen vom Herbst 2017 nach MiGeL separat von der OKP abzugelten seien.
VASOS fordert eine Erhöhung der OKP-Beiträge an die ambulante Pflege im selben Masse wie sie für die stationäre Pflege im Heim vorgesehen sei, da die Spitex ein Eck-Pfeiler der Grundversorgung sowohl in der spitalexternen Nachsorge wie in der Langzeitpflege sei.
VASOS fordert weiter die Stärkung der Autonomie der Pflegefachpersonen sowie die Umsetzung und sichere Finanzierung der vom Bund erarbeiteten Demenz- und Palliativ-Care-Strategien.
VASOS schlägt für den Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG vor, verbindliche Kriterien der kantonalen Restkostenfinanzierung einzuführen: «Die Kantone stellen die Finanzierung der ausgewiesenen Restkosten der Pflegeleistungen sicher. Der Bundesrat erlässt einheitliche Kriterien zur Erhebung, Berechnung und zur Festsetzung der Vollkosten sowie ergänzend zur Finanzierung der Versorgungspflicht in der ambulanten Pflege».
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die IG Pflegefinanzierung beantragt eine Erhöhung der Beiträge für die Pflegeheime, die beträchtlicher als vorgesehen ist und auch für den ambulanten Bereich gilt. Ausserdem sei die Verantwortung der Kantone und Gemeinden zu präzisieren bzw. sicherzustellen, dass der Bundesgerichtsentscheid zur Finanzierung der Vollkosten in allen Kantonen richtig umgesetzt werde. Es sei zu definieren, was in den Beiträgen und in der Restfinanzierung enthalten sei oder was separat vergütet werde. Im Bereich der Akut- und Übergangspflege seien die Aufenthaltskosten durch die Regeln der Spitalfinanzierung zu vergüten. Die Dauer der Akut- und Übergangspflege müsse um längstens vier Wochen und bei Bedarf auf ärztliche Anordnung einmal um längstens weitere vier Wochen verlängert werden können. In Sachen Pflegematerial soll ermöglicht werden, dass die Leistungserbringer der Pflege das Pflegematerial der OKP in Rechnung stellen, beispielsweise durch eine Änderung von Artikel 20 KLV, oder wenn nötig durch eine Änderung auf Gesetzesebene. Auf die Unterscheidung zwischen Selbstanwendung und Anwendung durch eine Pflegefachperson sei zu verzichten. Schliesslich sei sicher zu stellen, dass jene Kantone, die bei der Restfinanzierung Deckungslücken entstehen liessen, die höheren OKP-Beiträge zu deren Schliessung nutzen.