Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten

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müsse Pflegematerial separat (und nicht pauschalisiert) in Rechnung gestellt werden können. Sollte nicht direkt eine KLV-Änderung möglich sein, sei die Änderung so rasch wie möglich im übergeordneten Recht vorzunehmen.

pharmaSuisse fordert neue Abgeltungen für die Leistungen der Spitex. Ausserdem seien die Kosten der Compliance-Hilfen bei der Medikation in einem separaten Budget zu berücksichtigen. Schliesslich sei die Mittel- und Gegenständeliste zu überarbeiten und an die neuen Marktpreise anzupassen.

Für die ASPS sind die OKP-Beiträge alle drei Jahre der Kostenentwicklung in der Pflege anzupassen. Hierzu erscheine die Ergänzung des Artikels 7a KLV mit einem neuen Absatz 5 zielführend. Ausserdem seien die KLV-Beiträge für die ambulante Pflege zu erhöhen und die Verrechnung von MiGeL-Produkten wie vor den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts zu ermöglichen. Artikel 20 KLV sei in dem Sinne zu ergänzen, dass die OKP die MiGeL-Produkte, die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich oder beruflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person, finanziere.

SBK Schweiz, SBK NE-JU, curacasa, svbg, VFP AFG Akut, SBK-AG/SO, SBK-BE, ASI-

SBK Sezione Ticino, SBK-ZCH, SBK ZH/GL/SH, LZCH, Marion’s Spitex und Spitex RuLa

beantragen, dass die Beiträge regelmässig, aber mindestens alle drei Jahre, an die Kostenentwicklung in der ambulanten Pflege angepasst werden. Für die erwähnten Organisationen und SNL sei eine genügende Übergangsfrist vorzusehen, wenn die geplante Senkung der OKP-Beiträge an die ambulanten Pflegeleistungen tatsächlich in Kraft gesetzt werde. Zudem sei der Zeitpunkt der Inkraftsetzung auf Anfang Jahr zu setzen und den Kantonen eine angemessene Frist zur Anpassung der Restfinanzierung zu gewähren. Der Bundesrat solle zuhanden der Kantone einheitliche Kriterien zur Erhebung, Berechnung und Festsetzung der Vollkosten sowie ergänzend zur Finanzierung der Versorgungspflicht in der ambulanten Pflege erlassen. Bezüglich die Abgeltung des Pflegematerials sei die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdanwendung in dem Sinn aufzuheben, dass die entsprechenden Kosten wie vor den Bundesverwaltungsgerichtsurteilen vom Herbst 2017 nach MiGeL separat von der OKP abzugelten seien.

VFP AFG Spitex Pflege und VFP AFG Akut beantragen, dass die Beiträge regelmässig, aber mindestens alle drei Jahre, an die Kostenentwicklung in der ambulanten sowie stationären Pflege angepasst werden. Es müssten dazu eine Datengrundlage erarbeitet werden, welche diese Überprüfung wissenschaftlich fundiert zulassen würden. Ausserdem sei die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdanwendung des Pflegematerials in dem Sinne aufzuheben, dass die entsprechenden Kosten wie vor den Bundesverwaltungsgerichtsurteilen vom Herbst 2017 nach MiGeL separat von der OKP abzugelten seien.

imad fordert eine substanzielle Beitragserhöhung, die nach einem neuen System unter Berücksichtigung von Kriterien zu berechnen ist, die heute nicht oder nur unzureichend einbezogen werden (Koordination und Beratung, Material, Weg, Komplexisierung der Pflege, zunehmende Einsatzbereitschaft rund um die Uhr über die ganze Woche, Lohnentwicklung usw.).

H+ und die unimedsuisse fordern die Verlängerung der Akut- und Übergangspflege auf vier Wochen, einmal verlängerbar auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin.

VAPP beantragt, dass die Krankenpflege-Leistungsverordnung nicht geändert wird.

mfe fordert eine Erhöhung der OKP-Beiträge in der ambulanten Pflege. Sie schlägt auch vor, die bisherige, gut funktionierende Praxis betreffend Verrechnung von Pflegematerial auf den frühestmöglichen Termin definitiv in der Verordnung bzw. im Gesetz zu verankern. Dies auch im Lichte der Tatsache, dass diese Kosten seinerzeit nur ungenügend in die Berechnungen zur Neuordnung der Pflegefinanzierung eingeflossen seien. Schliesslich sei dringend eine Klärung in Form einer Präzisierung des KVG notwendig, um eine volle Kostenübernahme der